Verfahrensabschnitt
Ermittlungsverfahren, Verfahren vor Gericht, Berufung und Revision gelten gebührenrechtlich jeweils als eigener Abschnitt.
Hagemann de GrzymalaStrafverteidigung
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Viele Menschen zögern mit dem Anruf, weil sie die Kosten nicht einschätzen können. Dabei lässt sich diese Frage früh klären. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, erklärt Ihnen vor Beginn der Arbeit, wie sich das Honorar zusammensetzt und wer am Ende zahlt.
Geld soll nicht der Grund sein, warum Sie zu spät anrufen.
Was ein Strafverteidiger kostet, richtet sich entweder nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Entscheidend sind der Verfahrensabschnitt, das zuständige Gericht, der Umfang der Akte und die Zahl der Verhandlungstage. Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nur in bestimmten Fällen. Bei einem Freispruch erstattet die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren.
Einen verlässlichen Betrag kann niemand nennen, bevor klar ist, worum es geht. Ein Anhörungsbogen wegen eines Verkehrsdelikts verlangt eine andere Arbeit als ein Verfahren mit Untersuchungshaft und mehreren Verhandlungstagen vor dem Landgericht. Diese Punkte bestimmen den Aufwand:
Ermittlungsverfahren, Verfahren vor Gericht, Berufung und Revision gelten gebührenrechtlich jeweils als eigener Abschnitt.
Vor dem Amtsgericht fallen andere Gebühren an als vor der Strafkammer des Landgerichts oder dem Schwurgericht.
Viele Zeugen, Gutachten, abgehörte Telefonate oder große Datenmengen erhöhen die Arbeit.
Jeder Tag der Hauptverhandlung wird gesondert berechnet.
Sitzt der Mandant in Untersuchungshaft, entstehen die Gebühren mit einem Zuschlag.
Geht es auch um die Einziehung von Geld oder Vermögen, kommt eine Gebühr nach dem Wert hinzu.
Gut zu wissen
Hinzu kommen Auslagen, etwa für Kopien aus der Akte, Fahrten zum Gericht oder in die Haftanstalt sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (Nr. 7000 ff. VV RVG).
Ohne besondere Vereinbarung rechnet die Verteidigung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Teil 4 seines Vergütungsverzeichnisses regelt die Gebühren in Strafsachen. Sie setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
Sie vergütet die erste Einarbeitung in den Fall und entsteht nur einmal.
Sie entsteht in jedem Abschnitt neu, etwa im Ermittlungsverfahren und im ersten Rechtszug vor Gericht.
Sie fällt für jeden Verhandlungstag an und für bestimmte Termine außerhalb der Verhandlung, etwa eine Haftprüfung oder eine Vernehmung.
Macht die Mitwirkung der Verteidigung die Hauptverhandlung entbehrlich, etwa durch eine Einstellung, entsteht eine weitere Gebühr.
Gut zu wissen
Die meisten dieser Gebühren sind Rahmengebühren. Das Gesetz nennt einen Mindest- und einen Höchstbetrag. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Anwältin die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit, nach der Bedeutung der Sache für Sie und nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 14 RVG).
Die gesetzlichen Gebühren sind auf einen durchschnittlichen Fall zugeschnitten. In umfangreichen Verfahren decken sie den tatsächlichen Aufwand oft nicht ab. Deshalb ist in Strafsachen eine Vergütungsvereinbarung verbreitet.

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0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
Mit einer Vergütungsvereinbarung legen Sie und Ihre Verteidigerin das Honorar vorab fest. Üblich sind zwei Formen: eine Pauschale für einen bestimmten Verfahrensabschnitt oder ein Zeithonorar, das nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet wird. Auch eine Verbindung aus beidem ist möglich. Das Gesetz stellt an die Vereinbarung klare Anforderungen:
Die Vereinbarung muss mindestens in Textform vorliegen, etwa als unterschriebenes Dokument oder per E-Mail.
Sie muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Abreden deutlich abgesetzt sein. In der Vollmacht darf sie nicht stehen.
Sie muss darauf hinweisen, dass die Staatskasse oder ein anderer Beteiligter im Erstattungsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstattet.
Für die Verteidigung vor Gericht darf die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.
Vorab Klarheit
Bevor die Verteidigung beginnt, sagen wir Ihnen, nach welchem Modell abgerechnet wird, welche Leistungen enthalten sind und womit Sie für den nächsten Abschnitt rechnen müssen. Ändert sich der Umfang, etwa durch eine Anklage, sprechen wir vorher mit Ihnen.
Ist ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch, kann ein Gericht es herabsetzen (§ 3a Abs. 2 RVG). Außerdem darf die Anwältin einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG). In Strafsachen ist das üblich, weil die Arbeit oft sofort beginnt.
Viele gehen davon aus, dass ihre Rechtsschutzversicherung jede Verteidigung bezahlt. Das trifft nicht zu. Der Strafrechtsschutz in privaten Verträgen ist eng begrenzt. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags, meist die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Nach den üblichen Bedingungen gilt:
Umfasst Ihr Vertrag den Verkehrsbereich, ist der Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens in der Regel versichert, etwa eine fahrlässige Körperverletzung bei einem Unfall.
Andere Vergehen sind versichert, wenn das Gesetz sie auch bei Fahrlässigkeit bestraft und kein Vorsatz feststeht.
Vorwürfe wie Betrug, Diebstahl oder Beleidigung sind nicht versichert, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Für den Vorwurf einer Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe besteht kein Schutz.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, kann der Versicherer die gezahlten Kosten von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einem rechtskräftigen Strafbefehl.
Gut zu wissen
Zwei weitere Punkte sind wichtig. Der Versicherer zahlt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, kein vereinbartes Honorar. Außerdem muss die vorgeworfene Tat in die Laufzeit des Vertrags fallen. Eine Versicherung, die Sie erst nach dem Vorfall abschließen, hilft für dieses Verfahren meist nicht.
Für Unternehmen, Geschäftsführer und leitende Angestellte gibt es eigene Policen, oft Spezial-Strafrechtsschutz oder Firmen-Strafrechtsschutz genannt. Sie decken in der Regel auch Vorwürfe ab, die nur vorsätzlich begangen werden können, etwa Untreue, Betrug oder Bestechung. Erst eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat führt dann zur Rückforderung. Viele dieser Verträge übernehmen auch vereinbarte Honorare bis zu einer festgelegten Grenze und den Beistand für Mitarbeiter, die als Zeugen aussagen sollen. Wie weit der Schutz reicht, steht im einzelnen Vertrag. Wie sich solche Risiken im Vorfeld begrenzen lassen, lesen Sie unter Compliance.
Wer die Kosten trägt, entscheidet das Gericht am Schluss des Verfahrens. Es unterscheidet zwischen den Kosten des Verfahrens, also Gerichtsgebühren und Auslagen der Staatskasse, und Ihren eigenen notwendigen Auslagen. Zu diesen gehören die Kosten Ihrer Verteidigung (§ 464a StPO).
Werden Sie freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und Ihre notwendigen Auslagen.
Verteidigerkosten werden nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet. Was ein vereinbartes Honorar darüber hinaus kostet, bleibt bei Ihnen.
Endet das Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage, tragen Sie Ihre Verteidigerkosten selbst.
Stellt das Gericht nach seinem Ermessen ein, etwa wegen Geringfügigkeit, muss es Ihre Auslagen nicht der Staatskasse auferlegen.
Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, bevor sie Anklage erhebt, sieht das Gesetz in der Regel keine Erstattung der Verteidigerkosten vor.
Werden Sie verurteilt, tragen Sie die Kosten des Verfahrens und Ihre eigenen Auslagen. Dazu können Gutachten und die Vergütung eines Pflichtverteidigers gehören.
Gut zu wissen
Bei einem teilweisen Freispruch werden Kosten und Auslagen aufgeteilt. Die Erstattung wird nach dem Urteil beim Gericht des ersten Rechtszugs beantragt (§ 464b StPO). Waren Sie in Untersuchungshaft oder vorläufig festgenommen und werden freigesprochen, kommt zusätzlich eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz in Betracht (§ 2 StrEG).
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine Verteidigung vor, etwa beim Vorwurf eines Verbrechens, nach einer Festnahme mit Vorführung vor den Haftrichter oder wenn die Verhandlung vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht zu erwarten ist (§ 140 StPO). Hat der Beschuldigte dann keinen Wahlverteidiger, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger.
Gut zu wissen
Sie dürfen die Person selbst benennen. Das Gericht muss den benannten Verteidiger bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Für die Kosten gilt:
Der Pflichtverteidiger erhält feste gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse. Sie liegen in der Regel unter den Gebühren eines Wahlverteidigers.
Die Vergütung des Pflichtverteidigers gehört zu den Kosten des Verfahrens. Werden Sie verurteilt, fordert die Staatskasse sie von Ihnen zurück.
Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hängt nicht von Ihrem Einkommen ab, sondern von der Schwere und der Lage des Falls.
Auch mit einer Pflichtverteidigerin kann eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Zahlungen werden auf die Gebühren aus der Staatskasse angerechnet.
Gut zu wissen
Mehr zur Bestellung und zum Wechsel des Verteidigers lesen Sie auf der Seite Pflichtverteidiger.
Eine Erstberatung ist eine Beratung im Sinne des § 34 RVG. Das Gesetz sieht vor, dass die Anwältin dafür auf eine Vereinbarung über die Gebühr hinwirkt. Ob und in welcher Höhe für das erste Gespräch Kosten anfallen, erfahren Sie deshalb vorher. Wird daraus ein Mandat, wird die Beratungsgebühr auf die spätere Vergütung angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). So gehen wir vor:
Sie schildern kurz, worum es geht. Die Anwältin sagt Ihnen, ob eine Frist läuft und ob sofort etwas zu tun ist.
In der Kanzlei in Aachen oder per Videokonferenz besprechen wir Ihre Lage. Was dieses Gespräch kostet, wissen Sie vorher.
Wir erklären, ob nach den gesetzlichen Gebühren oder nach einer Vereinbarung abgerechnet wird, und halten das schriftlich fest.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir die Bedingungen und stellen die Deckungsanfrage beim Versicherer.
Sie erhalten nachvollziehbare Rechnungen, die sich an den Abschnitten des Verfahrens orientieren. Ändert sich der Umfang, sprechen wir vorher darüber.
Nach einem Freispruch beantragen wir die Festsetzung Ihrer Auslagen gegen die Staatskasse.
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht und verteidigt Mandanten in Aachen. Sie war Partnerin bei DMFH Fachanwälte für Strafrecht und gehörte dem Vorstand der Strafverteidigervereinigung NRW e.V. an.
Geld soll nicht der Grund sein, warum Sie zu spät anrufen. Deshalb sprechen wir die Kosten im ersten Gespräch offen an. Sie erfahren, welche Gebühren das Gesetz vorsieht, ob eine Vergütungsvereinbarung für Ihren Fall sinnvoll ist und was Ihre Versicherung voraussichtlich übernimmt. Für Unternehmen prüfen wir, ob ein Spezial-Strafrechtsschutz besteht und welche Personen er einschließt.
Erst anrufen, dann rechnen
Bei einer Durchsuchung, einer Festnahme oder einem Strafbefehl mit laufender Frist zählt die Zeit. Rufen Sie zuerst an: 0163 8461632. Die Kostenfrage klären wir im selben Gespräch.
Die Kanzlei sitzt in der Oppenhoffallee 138–140 in Aachen. Eine Anfrage können Sie auch über die Seite Kontakt schicken.

Sprechen Sie direkt mit mir.Vertraulich ab dem ersten Anruf, auf Wunsch per Video.
Termin vereinbaren
Die gesetzlichen Gebühren gelten bundesweit gleich. Was sich unterscheidet, sind Ort und Art der Termine.
Aachen
In Aachen finden Termine in der Kanzlei an der Oppenhoffallee statt, auf Wunsch auch per Videokonferenz. Den Kostenrahmen klären wir im ersten Gespräch.
Weitere Fragen, die in dieser Lage oft wichtig werden.
Kurze Antworten auf Fragen zu Honorar, Versicherung und Erstattung, die im ersten Gespräch oft gestellt werden.
Das hängt vom Verfahrensabschnitt, vom Gericht, vom Umfang der Akte und von der Zahl der Verhandlungstage ab. Abgerechnet wird nach den gesetzlichen Gebühren des RVG oder nach einer Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a RVG).
Ohne Kenntnis des Falls lässt sich kein verlässlicher Betrag nennen. Im ersten Gespräch erfahren Sie, womit Sie rechnen müssen.
Nur in bestimmten Fällen. Versichert sind meist Verkehrsdelikte und Vergehen, die auch fahrlässig begangen werden können. Bei Verbrechen und reinen Vorsatzdelikten wie Betrug oder Diebstahl besteht nach den üblichen Bedingungen kein Schutz.
Wird später rechtskräftig Vorsatz festgestellt, kann der Versicherer die Kosten zurückfordern.
Ja, die Staatskasse erstattet Ihre notwendigen Auslagen (§ 467 StPO). Erstattet werden aber nur die gesetzlichen Gebühren. Liegt ein vereinbartes Honorar darüber, tragen Sie die Differenz selbst. Endet das Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage, gibt es keine Erstattung.
Nein. Die Staatskasse zahlt zwar zunächst. Werden Sie verurteilt, gehören die Pflichtverteidigergebühren aber zu den Verfahrenskosten, die Sie tragen müssen. Nur bei einem Freispruch bleiben sie bei der Staatskasse.
Die Anwältin darf einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG). Wie hoch er ist und wann er fällig wird, wird vereinbart, bevor die Arbeit beginnt. Ein gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger darf von Ihnen keinen Vorschuss fordern (§ 52 Abs. 1 RVG).
Für eine Erstberatung soll die Anwältin auf eine Vereinbarung über die Gebühr hinwirken (§ 34 RVG). Ob und in welcher Höhe Kosten anfallen, erfahren Sie, bevor das Gespräch beginnt. Kommt es danach zum Mandat, wird die Beratungsgebühr auf die spätere Vergütung angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
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