
Kapitalstrafrecht
Verteidigung bei Tötungsvorwürfen in AachenWer eines Tötungsdelikts beschuldigt wird, steht oft innerhalb von Stunden vor dem Haftrichter. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, verteidigt Sie vom ersten Tag an: in der Untersuchungshaft, im Ermittlungsverfahren und vor dem Schwurgericht.
Wenn alles auf dem Spiel steht,zählt jede Stunde.
Verteidigung vom ersten Tag an, bis vor das Schwurgericht.
Als Anwältin für Kapitalstrafrecht in Aachen verteidigt Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Menschen, denen vorgeworfen wird, einen anderen Menschen getötet zu haben oder töten zu wollen. Für Beschuldigte und ihre Familien ist das eine Ausnahmesituation. Die Ermittlungen laufen schnell und mit großem Aufwand, oft berichten die Medien. Gerade dann braucht es eine Verteidigung, die ruhig bleibt und die Akte genau kennt.
Was Sie jetzt tun sollten
Nennen Sie nur Ihre Personalien. Sagen Sie nichts zur Sache, auch nicht „inoffiziell“ im Streifenwagen oder auf dem Flur. Verlangen Sie, mit Ihrer Verteidigerin zu sprechen (§ 136 StPO). Angehörige erreichen uns unter 0163 8461632. Was in den ersten Minuten wichtig ist, steht im Notfall-Bereich.
Was zum Kapitalstrafrecht gehört
Kapitalstrafrecht ist kein Begriff aus dem Gesetz. Gemeint sind die schwersten Vorwürfe des Strafgesetzbuchs, vor allem Taten, bei denen ein Mensch gestorben ist:
Totschlag
Auch im minder schweren Fall.
Versuchter Mord und versuchter Totschlag
Körperverletzung mit Todesfolge
Raub mit Todesfolge
Tötung auf Verlangen
Fahrlässige Tötung
Etwa nach einem Verkehrsunfall.
Gut zu wissen
Für Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und weitere Taten mit Todesfolge ist am Landgericht eine besondere Strafkammer zuständig, das Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG). Es verhandelt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 GVG). Gegen sein Urteil gibt es keine Berufung, nur die Revision zum Bundesgerichtshof.
Mord oder Totschlag: Worauf es ankommt
Ob eine Tat als Mord oder als Totschlag gilt, entscheidet über die Strafe. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für Totschlag sieht das Gesetz mindestens fünf Jahre vor, im minder schweren Fall ein bis zehn Jahre.
Gut zu wissen
Mord setzt ein Mordmerkmal voraus, etwa Heimtücke, Habgier, Grausamkeit oder sonst niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung legt diese Merkmale eng aus. Oft hängt an einem einzigen Merkmal, ob am Ende lebenslang oder eine zeitige Strafe steht. Daneben stellen sich in fast jedem Verfahren weitere Fragen:
Lag überhaupt Tötungsvorsatz vor? Fehlt er, kommen etwa Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässige Tötung in Betracht.
Handelte der Beschuldigte in Notwehr? Dann ist die Tat gerechtfertigt
Ist er vom Versuch zurückgetreten? Dann wird er wegen des Versuchs nicht bestraft
War die Steuerungsfähigkeit durch Alkohol, Drogen oder eine psychische Erkrankung vermindert oder aufgehoben?
Gut zu wissen
Zur Schuldfähigkeit holt das Gericht häufig ein psychiatrisches Gutachten ein. Es kann auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen (§§ 63, 64 StGB). Wir bereiten Sie auf die Begutachtung vor und prüfen das Gutachten auf Lücken.
Was jetzt auf Sie zukommt
- 01
Festnahme und Vorführung
Nach einer Festnahme müssen Sie spätestens am folgenden Tag einem Richter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Er entscheidet, ob ein Haftbefehl ergeht.
- 02
Pflichtverteidigung
Bei einem Verbrechensvorwurf und bei jeder Vorführung zur Haftentscheidung ist eine Verteidigung vorgeschrieben (§ 140 StPO). Sie dürfen die Verteidigerin selbst benennen.
- 03
Ermittlungen
Obduktion, Spurensicherung, DNA-Analysen, Handydaten und Zeugenvernehmungen. Das dauert oft Monate. Wir beantragen Akteneinsicht und verfolgen jeden neuen Ermittlungsschritt.
- 04
Anklage und Zwischenverfahren
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage zum Schwurgericht. Bevor das Gericht über die Eröffnung entscheidet, können wir Einwände erheben und Beweise beantragen (§ 201 StPO).
- 05
Hauptverhandlung
Bei Tötungsdelikten dauert die Verhandlung oft mehrere Tage oder Wochen. Wir bereiten jede Zeugenvernehmung und jedes Gutachten vor und stimmen die Linie mit Ihnen ab.
- 06
Revision
Gegen das Urteil des Schwurgerichts bleibt eine Woche für die Revision zum Bundesgerichtshof (§ 341 StPO).
Untersuchungshaft
Bei Mord und Totschlag erlaubt das Gesetz Untersuchungshaft schon bei dringendem Tatverdacht, auch ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 3 StPO). Die Rechtsprechung verlangt aber auch hier Umstände, die eine Haft rechtfertigen. An diesem Punkt setzt die Verteidigung an.
Sie können jederzeit eine Haftprüfung beantragen (§ 117 StPO). Nach sechs Monaten muss das Oberlandesgericht entscheiden, ob die Haft fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO). In der Zwischenzeit besuchen wir Sie in der Justizvollzugsanstalt. Ihre Gespräche mit der Verteidigerin bleiben vertraulich (§ 148 StPO).
Ein Hinweis, der in der Haft besonders wichtig ist: Sprechen Sie mit niemandem über den Vorwurf, auch nicht mit Mitgefangenen. Besuche und Telefonate werden in der Regel überwacht. Was Sie dort sagen, kann als Beweismittel in der Akte landen.


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0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
Pflichtverteidigung: Sie haben die Wahl
Wird Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen, bekommen Sie in jedem Fall eine Verteidigung. Viele Beschuldigte wissen nicht, dass sie die Pflichtverteidigerin selbst benennen dürfen. Das Gericht setzt dafür eine Frist und muss die benannte Verteidigerin bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Wurde Ihnen jemand beigeordnet, den Sie nicht ausgesucht haben, ist ein Wechsel unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 143a StPO).
Oft melden sich zuerst Angehörige bei uns. Wir besuchen den Beschuldigten dann in der Haft und klären, ob er uns beauftragen oder als Pflichtverteidigerin benennen möchte. Die Kosten der Pflichtverteidigung trägt zunächst die Staatskasse. Wer verurteilt wird, muss sie in der Regel erstatten (§ 465 StPO).


Nebenklage: Wenn Angehörige mit im Saal sitzen
Bei Tötungsdelikten können sich Kinder, Eltern, Geschwister, Ehe- oder Lebenspartner des Verstorbenen dem Verfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 2 StPO). Bei einem versuchten Tötungsdelikt hat der Verletzte selbst dieses Recht. Nebenkläger haben meist eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt. Sie dürfen die Akte einsehen, Fragen stellen und Beweisanträge stellen. Verletzte und Erben können im selben Verfahren auch Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen (§ 403 StPO).
Für die Verteidigung heißt das: Im Saal sitzt eine weitere Partei mit eigenen Zielen. Wir bereiten Sie darauf vor und achten darauf, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, auch wenn die Stimmung im Saal gegen Sie ist.
Ihre Anwältin für Kapitalstrafrecht in Aachen
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht und ehemaliges Vorstandsmitglied der Strafverteidigervereinigung NRW e.V. Sie war Partnerin bei DMFH Fachanwälte für Strafrecht und hat danach ihre eigene Kanzlei gegründet. In Kapitalsachen bleibt sie Ihre Ansprechpartnerin persönlich, vom ersten Besuch in der Haft bis zum letzten Verhandlungstag. So arbeiten wir:
- Wir lesen die vollständige Akte mit allen Gutachten und prüfen, ob Spuren und Hinweise in beide Richtungen verfolgt wurden.
- Wir prüfen, ob Sie bei jeder Vernehmung richtig belehrt wurden. Fehler können dazu führen, dass eine Aussage nicht verwertet werden darf.
- Wir prüfen rechtsmedizinische und psychiatrische Gutachten auf Lücken und beantragen, wo nötig, weitere Sachverständige.
- Wir besprechen jede Entscheidung mit Ihnen, auch die Frage, ob und wann Sie sich äußern.
- Ob gegenüber Medien etwas gesagt wird, entscheiden Sie gemeinsam mit uns.
Wie ein Strafverfahren insgesamt abläuft, zeigt der Überblick zum Verfahren. Geht es um eine Körperverletzung ohne Todesfolge, lesen Sie beim allgemeinen Strafrecht weiter. Hat der Vorwurf einen Auslandsbezug, etwa einen Europäischen Haftbefehl, hilft die Seite zum internationalen Strafrecht. Standen Drogen im Hintergrund, spielt oft auch das Betäubungsmittelstrafrecht eine Rolle. Ein Gespräch vereinbaren Sie telefonisch oder über die Seite Kontakt.

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Kapitalstrafrecht in Aachen
Verfahren wegen Mord und Totschlag verhandelt die Schwurgerichtskammer am Landgericht.
Aachen
Im Raum Aachen verhandelt das Schwurgericht am Landgericht Aachen, ermittelt wird von der Staatsanwaltschaft Aachen.
Weitere Fachgebiete
Verteidigung für Menschen und Unternehmen, vom Strafbefehl bis zum Auslieferungsverfahren.
Häufige Fragen
Antworten auf Fragen, die Beschuldigte und Angehörige bei einem Tötungsvorwurf oft zuerst stellen.
AngehörigeEin Angehöriger wurde festgenommen. Was können wir tun?
Rufen Sie uns an. Wir nehmen Kontakt zur Justizvollzugsanstalt auf und besuchen ihn. Dort klären wir, ob er uns mit seiner Verteidigung beauftragen oder als Pflichtverteidigerin benennen möchte. Über den Inhalt der Gespräche berichten wir Ihnen nur, wenn er zustimmt.
PflichtverteidigungBekommt man bei einem Mordvorwurf einen Pflichtverteidiger?
Ja. Wer eines Verbrechens beschuldigt wird, muss verteidigt sein (§ 140 Abs. 1 StPO). Bei einer Vorführung vor den Haftrichter wird die Verteidigung sofort bestellt, sonst spätestens mit der Anklage. Sie können die Bestellung auch früher beantragen (§ 141 StPO). Vorher dürfen Sie eine Verteidigerin Ihres Vertrauens benennen (§ 142 Abs. 5 StPO).
HaftWie lange kann die Untersuchungshaft dauern?
Eine feste Höchstgrenze gibt es nicht. Nach sechs Monaten muss aber das Oberlandesgericht entscheiden, ob die Haft fortdauern darf. Das ist nur aus besonderen Gründen erlaubt, etwa bei besonders umfangreichen Ermittlungen (§ 121 StPO). Eine Haftprüfung können Sie jederzeit beantragen.
MordWas unterscheidet Mord von Totschlag?
Beide Taten setzen voraus, dass jemand vorsätzlich einen Menschen tötet. Mord liegt vor, wenn zusätzlich ein Mordmerkmal erfüllt ist, zum Beispiel Heimtücke, Habgier oder Grausamkeit (§ 211 StGB). Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Bei Totschlag liegt die Strafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren, in besonders schweren Fällen ist lebenslang möglich (§ 212 StGB).
VerjährungVerjährt ein Tötungsdelikt?
Mord verjährt nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Totschlag verjährt nach zwanzig Jahren, fahrlässige Tötung nach fünf Jahren. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung, sie beginnt dann neu (§ 78c StGB).
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit anderen sprechen.
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
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