Karolin Hagemann de Grzymala prüft an ihrem Arbeitsplatz eine digitale Ermittlungsakte und einen Auswertungsbericht

Cybercrime

Anwältin für Internetstrafrecht in Aachen

Die Polizei nimmt Ihren Laptop mit, ein Schreiben wirft Ihnen Computerbetrug vor oder Ihr Konto wurde für fremde Überweisungen genutzt. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., verteidigt Sie bei Vorwürfen rund um Daten, Geräte und Konten. Sie hilft auch, wenn Sie selbst im Netz angegriffen werden.

Eine IP-Adresse ist noch kein Täter.Wir prüfen die Spuren.

Digitale Beweise sind nur so gut wie ihre Auswertung.

Cybercrime ist kein einzelner Straftatbestand. Der Begriff fasst Taten zusammen, die mit oder gegen Computer, Netzwerke und Daten begangen werden. Als Anwältin für Cybercrime in Aachen verteidigt Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen. In diesen Verfahren liegen die Beweise meist nicht in Zeugenaussagen, sondern in Datenträgern, Logdateien und Auswertungsberichten. Dort setzt die Verteidigung an.

Typische Vorwürfe bei Cybercrime

§ 263a StGB

Computerbetrug

Etwa mit fremden Zugangs- oder Kartendaten.

§ 263 StGB

Betrug im Onlinehandel

Zum Beispiel bezahlte, aber nie gelieferte Ware.

§§ 202a, 202b StGB

Ausspähen und Abfangen von Daten

§ 202c StGB

Vorbereitung solcher Taten

Etwa durch Weitergabe von Passwörtern oder Schadsoftware.

§ 202d StGB

Datenhehlerei, also der Handel mit gestohlenen Daten

§ 303a StGB

Datenveränderung

Zum Beispiel durch Verschlüsselungstrojaner.

§ 303b StGB

Computersabotage

Etwa durch Überlastungsangriffe auf Server.

§ 269 StGB

Fälschung beweiserheblicher Daten

Etwa bei Phishing-Mails.

§ 261 StGB

Geldwäsche durch Weiterleiten fremder Gelder

§§ 185, 238, 241 StGB

Beleidigung, Bedrohung und Nachstellung über soziale Netzwerke

Gut zu wissen

Auch Drogengeschäfte im Darknet sind Cybercrime im weiteren Sinn. Für sie gelten die Regeln des Betäubungsmittelstrafrechts. Geht es um Betrug mit hohen Schäden oder im Unternehmen, lesen Sie auch die Seite zum Wirtschafts- und Vermögensstrafrecht.

Wenn Ihr Konto für fremdes Geld genutzt wurde

Ein typischer Hintergrund: Über ein Jobportal oder einen Messenger wird ein leichter Nebenverdienst angeboten. Sie sollen Geld auf Ihrem Konto empfangen und weiterleiten. Oder Sie haben einem Bekannten Ihre Kontodaten überlassen. Später stellt sich heraus, dass das Geld aus einem Betrug stammt.

Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche. Strafbar ist das auch ohne Vorsatz. Es genügt, dass Sie leichtfertig nicht erkannt haben, woher das Geld stammt (§ 261 Abs. 6 StGB). Zusätzlich können die Geschädigten ihr Geld von Ihnen zurückverlangen. Ob Sie die Herkunft hätten erkennen müssen, hängt von den Umständen ab: von den Nachrichten, die Sie bekommen haben, vom Ablauf und davon, was Sie über den Auftraggeber wussten. Deshalb prüfen wir die Chatverläufe genau.

Karolin Hagemann de Grzymala im Gespräch mit einem Mandanten

Direkt durchwählen

0163 8461632

Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.

Durchsuchung und Beschlagnahme von Geräten

In Cybercrime-Verfahren interessieren sich die Ermittler vor allem für Ihre Geräte. Bei einer Durchsuchung nehmen sie Laptop, Handy, Festplatten und USB-Sticks mit, manchmal auch die Geräte von Partnern oder Mitbewohnern.

Eine Durchsuchung muss grundsätzlich ein Richter anordnen. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei das selbst tun (§ 105 StPO). Widersprechen Sie der Mitnahme und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Gegen die Beschlagnahme und gegen die Mitnahme zur Durchsicht können Sie jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§§ 98 Abs. 2, 110 Abs. 4 StPO). Auf Verlangen erhalten Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO).

Die Ermittler dürfen die Daten durchsehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Cloud, auf die das Gerät zugreifen kann (§ 110 Abs. 3 StPO). Passwörter oder PINs müssen Sie nicht nennen. Der Bundesgerichtshof hat 2025 allerdings entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung unter Umständen Ihren Finger auf den Sensor legen darf, um ein Handy zu entsperren.

Die Auswertung dauert oft Monate. Wir beantragen die Herausgabe, sobald die Daten gesichert sind oder die Beschlagnahme nicht mehr verhältnismäßig ist. Brauchen Sie ein Gerät für Ihre Arbeit, sagen Sie es uns sofort.

Wenn die Polizei Ihre Geräte mitnehmen will

Lassen Sie sich den Beschluss zeigen. Sagen Sie nichts zur Sache und nennen Sie keine Passwörter. Widersprechen Sie der Mitnahme und lassen Sie das protokollieren. Verlangen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Geräte. Rufen Sie uns an, solange die Beamten noch da sind: 0163 8461632. Mehr dazu im Notfall-Bereich.

Karolin Hagemann de Grzymala mit einer Kollegin auf dem Kanzleiflur

Was jetzt auf Sie zukommt

  1. 01

    Vorladung oder Durchsuchung

    Oft erfahren Beschuldigte von dem Verfahren erst durch ein Schreiben der Polizei oder durch eine Durchsuchung am frühen Morgen.

  2. 02

    Forensische Auswertung

    IT-Fachleute der Polizei oder beauftragte Dienstleister werten die Geräte aus. Ihr Bericht wird später ein zentraler Teil der Akte.

  3. 03

    Akteneinsicht

    Wir beantragen Einsicht in die Akte und, wo nötig, Zugang zu den gesicherten Daten. Nur so lässt sich prüfen, ob der Bericht stimmt.

  4. 04

    Stellungnahme

    Wir legen dar, was die Daten belegen und was nicht. Ziel ist eine Einstellung, mangels Tatverdachts oder gegen eine Auflage (§§ 170 Abs. 2, 153a StPO).

  5. 05

    Strafbefehl oder Anklage

    Stellt die Staatsanwaltschaft nicht ein, beantragt sie einen Strafbefehl oder erhebt Anklage. Gegen einen Strafbefehl bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 410 StPO).

  6. 06

    Hauptverhandlung

    Vor Gericht befragt die Verteidigung Sachverständige und stellt eigene Beweisanträge, etwa auf ein weiteres IT-Gutachten.

Gut zu wissen

Wie die Abschnitte eines Strafverfahrens zusammenhängen, zeigt der Überblick zum Verfahren auf der Startseite.

IP-Adresse, Account, Täter: Die Beweisfrage

Eine IP-Adresse zeigt auf einen Internetanschluss, nicht auf einen Menschen. Ein WLAN nutzen oft mehrere Personen, Accounts werden gehackt, Zugangsdaten weitergegeben. Auch Zeitstempel und Logdateien können Fehler enthalten.

Wir prüfen deshalb, ob die Ermittler die Verbindung zwischen Daten und Person belegt haben. Wurden die Daten vollständig und nachvollziehbar gesichert? Stimmt die Auswertung mit den Rohdaten überein? Gibt es andere Erklärungen? Wo die Akte Lücken hat, beantragen wir ein Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Für Unternehmen kommt etwas hinzu. Richtet sich ein Verdacht gegen Mitarbeitende, etwa mit Administratorrechten, stellen sich auch Fragen des Arbeitsrechts und des Datenschutzes. Dazu mehr unter Internal Investigations und Compliance.

Rufschädigung im Netz: Wenn Sie selbst betroffen sind

Nicht jeder, der zu uns kommt, ist beschuldigt. Manche werden selbst im Netz angegriffen: mit Beleidigungen, falschen Behauptungen, Drohungen oder Bildern, die ohne Zustimmung verbreitet werden. Viele dieser Taten sind strafbar, etwa als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185–187 StGB), als Bedrohung (§ 241 StGB) oder als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).

Sichern Sie Beweise: Screenshots mit Datum, Uhrzeit und Adresse der Seite.

§ 77b StGB

Beleidigungen werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von Tat und Täter erfahren haben.

§ 406e StPO

Als Verletzte können Sie über eine Anwältin die Ermittlungsakte einsehen

Rechtswidrige Inhalte lassen sich bei der Plattform melden. Wir unterstützen Sie dabei.

Gut zu wissen

Ob daneben zivilrechtliche Ansprüche auf Löschung oder Unterlassung sinnvoll sind, besprechen wir mit Ihnen.

So verteidigen wir Sie

Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen

Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht. Ihr Referendariat absolvierte sie unter anderem bei einer Strafrechtssozietät und einer Wirtschaftsgroßkanzlei, später war sie Partnerin bei DMFH Fachanwälte für Strafrecht. Sie verteidigt Privatpersonen ebenso wie Unternehmen und deren Mitarbeitende.

In Cybercrime-Verfahren hängt viel an technischen Details. Wir lesen Auswertungsberichte genau, stellen den Ermittlern konkrete Fragen und machen aus den Ergebnissen eine klare Verteidigungslinie. Weil es oft um sensible Daten geht, beraten wir Sie auf Wunsch vertraulich per Videokonferenz.

Was Sie jetzt tun sollten

Äußern Sie sich nicht zum Vorwurf, auch nicht per Mail oder Chat. Löschen Sie keine Daten und keine Accounts, das kann Ihnen als Verdunkelung ausgelegt werden. Machen Sie keine Aussage, bevor wir die Akte kennen, und rufen Sie uns an. Eine Anfrage können Sie auch über die Seite Kontakt stellen.

Sprechen Sie direkt mit mir.Vertraulich ab dem ersten Anruf, auf Wunsch per Video.

Termin vereinbaren
Karolin Hagemann de Grzymala sitzt in einem Ledersessel in der Kanzleibibliothek
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M.Fachanwältin für Strafrecht

Cybercrime-Verfahren in Aachen

Für größere Cybercrime-Verfahren gibt es in Nordrhein-Westfalen eine eigene Zentralstelle, die ZAC NRW.

Aachen

Im Raum Aachen ermittelt die Staatsanwaltschaft Aachen, in größeren Verfahren auch die ZAC NRW. Geräte werden oft durch Spezialisten der Polizei ausgewertet.

  • Amtsgericht Aachen
  • Landgericht Aachen
  • Staatsanwaltschaft Aachen
Anwalt für Strafrecht in Aachen

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf Fragen zu Geräten, Daten und Konten, die im ersten Gespräch oft gestellt werden.

PasswortMuss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN nennen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie an Ihrer eigenen Überführung nicht mitwirken. Anders kann es beim Fingerabdruck sein: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 darf die Polizei Ihren Finger unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auf den Sensor legen.

GeräteWann bekomme ich meinen Laptop oder mein Handy zurück?

Das hängt davon ab, wie lange die Auswertung dauert. Oft sind es Monate. Wir können beantragen, dass die Daten kopiert und die Geräte früher herausgegeben werden. Gegen die Beschlagnahme selbst können Sie gerichtlich vorgehen (§ 98 Abs. 2 StPO). Wird eine Tat nachgewiesen, kann das Gericht die Geräte einziehen, mit denen sie begangen wurde.

GeldwäscheMein Konto wurde für fremde Überweisungen genutzt. Bin ich strafbar?

Das kommt darauf an, was Sie wussten oder hätten erkennen müssen. Strafbar ist auch leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB). Erklären Sie weder der Bank noch der Polizei die Hintergründe, bevor wir die Akte und Ihre Chatverläufe gesehen haben.

BeweiseReicht eine IP-Adresse als Beweis?

Für sich genommen zeigt sie nur, über welchen Anschluss eine Verbindung lief. Wer am Gerät saß, ergibt sich daraus nicht. Entscheidend ist, welche weiteren Beweise die Akte enthält und wie belastbar die Auswertung ist.

RufschädigungWas kann ich gegen Beleidigungen oder falsche Behauptungen im Netz tun?

Sichern Sie zuerst Beweise mit Datum und Adresse der Seite. Stellen Sie innerhalb von drei Monaten Strafantrag (§ 77b StGB). Wir prüfen mit Ihnen, welche Straftatbestände erfüllt sind, und unterstützen Sie bei der Meldung an die Plattform.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit anderen sprechen.

Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.

0163 8461632