Computerbetrug
Etwa mit fremden Zugangs- oder Kartendaten.
Hagemann de GrzymalaStrafverteidigung
Privatpersonen
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Die Polizei nimmt Ihren Laptop mit, ein Schreiben wirft Ihnen Computerbetrug vor oder Ihr Konto wurde für fremde Überweisungen genutzt. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., verteidigt Sie bei Vorwürfen rund um Daten, Geräte und Konten. Sie hilft auch, wenn Sie selbst im Netz angegriffen werden.
Digitale Beweise sind nur so gut wie ihre Auswertung.
Cybercrime ist kein einzelner Straftatbestand. Der Begriff fasst Taten zusammen, die mit oder gegen Computer, Netzwerke und Daten begangen werden. Als Anwältin für Cybercrime in Aachen verteidigt Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen. In diesen Verfahren liegen die Beweise meist nicht in Zeugenaussagen, sondern in Datenträgern, Logdateien und Auswertungsberichten. Dort setzt die Verteidigung an.
Etwa mit fremden Zugangs- oder Kartendaten.
Zum Beispiel bezahlte, aber nie gelieferte Ware.
Etwa durch Weitergabe von Passwörtern oder Schadsoftware.
Zum Beispiel durch Verschlüsselungstrojaner.
Etwa durch Überlastungsangriffe auf Server.
Etwa bei Phishing-Mails.
Gut zu wissen
Auch Drogengeschäfte im Darknet sind Cybercrime im weiteren Sinn. Für sie gelten die Regeln des Betäubungsmittelstrafrechts. Geht es um Betrug mit hohen Schäden oder im Unternehmen, lesen Sie auch die Seite zum Wirtschafts- und Vermögensstrafrecht.
Ein typischer Hintergrund: Über ein Jobportal oder einen Messenger wird ein leichter Nebenverdienst angeboten. Sie sollen Geld auf Ihrem Konto empfangen und weiterleiten. Oder Sie haben einem Bekannten Ihre Kontodaten überlassen. Später stellt sich heraus, dass das Geld aus einem Betrug stammt.
Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche. Strafbar ist das auch ohne Vorsatz. Es genügt, dass Sie leichtfertig nicht erkannt haben, woher das Geld stammt (§ 261 Abs. 6 StGB). Zusätzlich können die Geschädigten ihr Geld von Ihnen zurückverlangen. Ob Sie die Herkunft hätten erkennen müssen, hängt von den Umständen ab: von den Nachrichten, die Sie bekommen haben, vom Ablauf und davon, was Sie über den Auftraggeber wussten. Deshalb prüfen wir die Chatverläufe genau.


Direkt durchwählen
0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
In Cybercrime-Verfahren interessieren sich die Ermittler vor allem für Ihre Geräte. Bei einer Durchsuchung nehmen sie Laptop, Handy, Festplatten und USB-Sticks mit, manchmal auch die Geräte von Partnern oder Mitbewohnern.
Eine Durchsuchung muss grundsätzlich ein Richter anordnen. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei das selbst tun (§ 105 StPO). Widersprechen Sie der Mitnahme und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Gegen die Beschlagnahme und gegen die Mitnahme zur Durchsicht können Sie jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§§ 98 Abs. 2, 110 Abs. 4 StPO). Auf Verlangen erhalten Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO).
Die Ermittler dürfen die Daten durchsehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Cloud, auf die das Gerät zugreifen kann (§ 110 Abs. 3 StPO). Passwörter oder PINs müssen Sie nicht nennen. Der Bundesgerichtshof hat 2025 allerdings entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung unter Umständen Ihren Finger auf den Sensor legen darf, um ein Handy zu entsperren.
Die Auswertung dauert oft Monate. Wir beantragen die Herausgabe, sobald die Daten gesichert sind oder die Beschlagnahme nicht mehr verhältnismäßig ist. Brauchen Sie ein Gerät für Ihre Arbeit, sagen Sie es uns sofort.
Wenn die Polizei Ihre Geräte mitnehmen will
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen. Sagen Sie nichts zur Sache und nennen Sie keine Passwörter. Widersprechen Sie der Mitnahme und lassen Sie das protokollieren. Verlangen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Geräte. Rufen Sie uns an, solange die Beamten noch da sind: 0163 8461632. Mehr dazu im Notfall-Bereich.

Oft erfahren Beschuldigte von dem Verfahren erst durch ein Schreiben der Polizei oder durch eine Durchsuchung am frühen Morgen.
IT-Fachleute der Polizei oder beauftragte Dienstleister werten die Geräte aus. Ihr Bericht wird später ein zentraler Teil der Akte.
Wir beantragen Einsicht in die Akte und, wo nötig, Zugang zu den gesicherten Daten. Nur so lässt sich prüfen, ob der Bericht stimmt.
Wir legen dar, was die Daten belegen und was nicht. Ziel ist eine Einstellung, mangels Tatverdachts oder gegen eine Auflage (§§ 170 Abs. 2, 153a StPO).
Stellt die Staatsanwaltschaft nicht ein, beantragt sie einen Strafbefehl oder erhebt Anklage. Gegen einen Strafbefehl bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 410 StPO).
Vor Gericht befragt die Verteidigung Sachverständige und stellt eigene Beweisanträge, etwa auf ein weiteres IT-Gutachten.
Gut zu wissen
Wie die Abschnitte eines Strafverfahrens zusammenhängen, zeigt der Überblick zum Verfahren auf der Startseite.

Eine IP-Adresse zeigt auf einen Internetanschluss, nicht auf einen Menschen. Ein WLAN nutzen oft mehrere Personen, Accounts werden gehackt, Zugangsdaten weitergegeben. Auch Zeitstempel und Logdateien können Fehler enthalten.
Wir prüfen deshalb, ob die Ermittler die Verbindung zwischen Daten und Person belegt haben. Wurden die Daten vollständig und nachvollziehbar gesichert? Stimmt die Auswertung mit den Rohdaten überein? Gibt es andere Erklärungen? Wo die Akte Lücken hat, beantragen wir ein Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Für Unternehmen kommt etwas hinzu. Richtet sich ein Verdacht gegen Mitarbeitende, etwa mit Administratorrechten, stellen sich auch Fragen des Arbeitsrechts und des Datenschutzes. Dazu mehr unter Internal Investigations und Compliance.
Nicht jeder, der zu uns kommt, ist beschuldigt. Manche werden selbst im Netz angegriffen: mit Beleidigungen, falschen Behauptungen, Drohungen oder Bildern, die ohne Zustimmung verbreitet werden. Viele dieser Taten sind strafbar, etwa als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185–187 StGB), als Bedrohung (§ 241 StGB) oder als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).
Beleidigungen werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von Tat und Täter erfahren haben.
Gut zu wissen
Ob daneben zivilrechtliche Ansprüche auf Löschung oder Unterlassung sinnvoll sind, besprechen wir mit Ihnen.
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht. Ihr Referendariat absolvierte sie unter anderem bei einer Strafrechtssozietät und einer Wirtschaftsgroßkanzlei, später war sie Partnerin bei DMFH Fachanwälte für Strafrecht. Sie verteidigt Privatpersonen ebenso wie Unternehmen und deren Mitarbeitende.
In Cybercrime-Verfahren hängt viel an technischen Details. Wir lesen Auswertungsberichte genau, stellen den Ermittlern konkrete Fragen und machen aus den Ergebnissen eine klare Verteidigungslinie. Weil es oft um sensible Daten geht, beraten wir Sie auf Wunsch vertraulich per Videokonferenz.
Was Sie jetzt tun sollten
Äußern Sie sich nicht zum Vorwurf, auch nicht per Mail oder Chat. Löschen Sie keine Daten und keine Accounts, das kann Ihnen als Verdunkelung ausgelegt werden. Machen Sie keine Aussage, bevor wir die Akte kennen, und rufen Sie uns an. Eine Anfrage können Sie auch über die Seite Kontakt stellen.

Sprechen Sie direkt mit mir.Vertraulich ab dem ersten Anruf, auf Wunsch per Video.
Termin vereinbaren
Für größere Cybercrime-Verfahren gibt es in Nordrhein-Westfalen eine eigene Zentralstelle, die ZAC NRW.
Aachen
Im Raum Aachen ermittelt die Staatsanwaltschaft Aachen, in größeren Verfahren auch die ZAC NRW. Geräte werden oft durch Spezialisten der Polizei ausgewertet.
Anwalt für Strafrecht in AachenVerteidigung für Menschen und Unternehmen, vom Strafbefehl bis zum Auslieferungsverfahren.
Kurze Antworten auf Fragen zu Geräten, Daten und Konten, die im ersten Gespräch oft gestellt werden.
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie an Ihrer eigenen Überführung nicht mitwirken. Anders kann es beim Fingerabdruck sein: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 darf die Polizei Ihren Finger unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auf den Sensor legen.
Das hängt davon ab, wie lange die Auswertung dauert. Oft sind es Monate. Wir können beantragen, dass die Daten kopiert und die Geräte früher herausgegeben werden. Gegen die Beschlagnahme selbst können Sie gerichtlich vorgehen (§ 98 Abs. 2 StPO). Wird eine Tat nachgewiesen, kann das Gericht die Geräte einziehen, mit denen sie begangen wurde.
Das kommt darauf an, was Sie wussten oder hätten erkennen müssen. Strafbar ist auch leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB). Erklären Sie weder der Bank noch der Polizei die Hintergründe, bevor wir die Akte und Ihre Chatverläufe gesehen haben.
Für sich genommen zeigt sie nur, über welchen Anschluss eine Verbindung lief. Wer am Gerät saß, ergibt sich daraus nicht. Entscheidend ist, welche weiteren Beweise die Akte enthält und wie belastbar die Auswertung ist.
Sichern Sie zuerst Beweise mit Datum und Adresse der Seite. Stellen Sie innerhalb von drei Monaten Strafantrag (§ 77b StGB). Wir prüfen mit Ihnen, welche Straftatbestände erfüllt sind, und unterstützen Sie bei der Meldung an die Plattform.
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
0163 8461632