Richtervorbehalt
Anordnen darf die Durchsuchung grundsätzlich nur ein Richter.
Hagemann de GrzymalaStrafverteidigung
Privatpersonen
Allgemeines StrafrechtVorladung, Strafbefehl, AnklageKapitalstrafrechtTötungsvorwürfe vor dem SchwurgerichtBetäubungsmittelstrafrechtBtMG und CannabisgesetzCybercrimeStraftaten im Netz
Es klingelt früh am Morgen, vor der Tür stehen Beamte mit einem Durchsuchungsbeschluss. Was Sie in den nächsten Stunden sagen, herausgeben und unterschreiben, kann das ganze Verfahren prägen. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, erklärt, was Sie dulden müssen und was nicht.
Ihr Widerspruch stoppt die Durchsuchung nicht. Aber er zählt später.
Bei einer Hausdurchsuchung müssen Sie die Maßnahme dulden, aber nicht an ihr mitwirken. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss, schweigen Sie zum Vorwurf und übergeben Sie keine Gegenstände aus eigenem Antrieb. Widersprechen Sie jeder Sicherstellung ausdrücklich und lassen Sie den Widerspruch im Protokoll festhalten. Rufen Sie Ihre Verteidigerin an, während die Durchsuchung noch läuft.
Sofort-Checkliste: Die Polizei ist im Haus
Bleiben Sie ruhig und behindern Sie die Beamten nicht. Bitten Sie um den Durchsuchungsbeschluss und eine Kopie davon. Äußern Sie sich nicht zum Vorwurf, auch nicht nebenbei. Geben Sie nichts freiwillig heraus und nennen Sie keine PIN und kein Passwort. Widersprechen Sie der Durchsuchung und jeder Sicherstellung und lassen Sie das protokollieren. Unterschreiben Sie nichts. Rufen Sie an: 0163 8461632.
Ihre Rechte bei PolizeikontaktEine Seite als PDF, zum Speichern auf dem Handy
Die Durchsuchung ist in den §§ 102 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Sie greift in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein (Art. 13 GG), deshalb gelten feste Regeln. Die wichtigste lautet: Sie müssen die Durchsuchung hinnehmen, aber nicht dabei helfen. Für eine Durchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Beweise gegen Sie setzt sie nicht voraus.
Anordnen darf die Durchsuchung grundsätzlich nur ein Richter.
Nur wenn das Warten auf den Richter den Zweck der Durchsuchung gefährden würde, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei sie selbst anordnen.
Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Pflicht sind nur Angaben zu Ihrer Person.
Als Inhaber der Wohnung dürfen Sie dabei sein. Sind Sie nicht da, soll nach Möglichkeit ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar hinzugezogen werden.
Ist weder Richter noch Staatsanwalt vor Ort, sind nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder als Zeugen hinzuzuziehen. Polizeibeamte dürfen diese Rolle nicht übernehmen.
Nachts darf eine Wohnung nur in Ausnahmefällen durchsucht werden, etwa bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug.
Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigerin hinzuziehen.
Gut zu wissen
Gefahr im Verzug ist keine Formsache. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Ermittler in der Regel zuerst versuchen, einen Richter zu erreichen, und die Gründe für eine Eilanordnung dokumentieren. Fehlt das, kann die Durchsuchung rechtswidrig sein.
Verschlossene Türen und Schränke dürfen die Beamten notfalls gewaltsam öffnen lassen. Wer aufschließt, verhindert Schäden. Eine Aussage zur Sache ist das nicht.
Der Ablauf folgt meist demselben Muster:
Die Beamten nennen den Grund und zeigen den Beschluss oder berufen sich auf Gefahr im Verzug. Fragen Sie, wer den Einsatz leitet, und notieren Sie den Namen.
Durchsucht werden die Räume, die im Beschluss stehen. Oft gehören Keller, Garage oder Auto dazu. Bleiben Sie in der Nähe und achten Sie darauf, was mitgenommen wird.
Was als Beweismittel in Frage kommt, nehmen die Beamten in Verwahrung. Geben Sie nichts freiwillig heraus und widersprechen Sie ausdrücklich.
Verlangen Sie ein Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Prüfen Sie, ob Ihr Widerspruch darin vermerkt ist. Unterschreiben müssen Sie nichts.
Auf Verlangen erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung. Manchmal folgt eine Vorladung, bei einem Haftbefehl auch die Festnahme.
Gut zu wissen
Wird bei der Durchsuchung ein Haftbefehl vollstreckt oder werden Sie vorläufig festgenommen, gelten zusätzliche Regeln. Mehr dazu unter Festnahme und Untersuchungshaft.
Bei Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelrecht kommt es besonders häufig zu Durchsuchungen. Anlass ist oft die Aussage eines Dritten, eine abgefangene Sendung oder ein Chatverlauf aus einem anderen Verfahren. Findet die Polizei Drogen, eine Waage oder Bargeld, gilt erst recht: nichts erklären und nichts zuordnen. Wem etwas gehört, ist gerade in Wohnungen mit mehreren Bewohnern oft offen. Auch nach dem Cannabisgesetz kommt es zu Durchsuchungen, etwa beim Verdacht auf Handel. Mehr dazu unter Betäubungsmittelstrafrecht.
Der Durchsuchungsbeschluss ist eine Anordnung des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht. Er erlaubt die Maßnahme und begrenzt sie zugleich. Die Beamten dürfen nur das suchen, was der Beschluss nennt, und nur dort, wo er es erlaubt. Achten Sie auf diese Punkte:
Welches Amtsgericht hat den Beschluss wann erlassen?
Gegen wen richtet sich das Verfahren, und sind Sie beschuldigt oder unbeteiligter Dritter?
Welche Straftat wird vorgeworfen, und wann und wie soll sie begangen worden sein?
Welche Wohnung, welche Nebenräume und welche Fahrzeuge dürfen durchsucht werden?
Wonach wird gesucht? Die Angabe muss so konkret sein, dass sich die Durchsuchung daran messen lässt.
Worauf stützt sich der Verdacht, und warum ist die Durchsuchung verhältnismäßig?
Gut zu wissen
Ein Beschluss, der nur den Gesetzestext wiederholt oder den Vorwurf ganz allgemein beschreibt, ist angreifbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert er zudem spätestens nach sechs Monaten seine Wirkung. Fehler im Beschluss stoppen die Durchsuchung vor Ort aber nicht. Diskutieren Sie nicht mit den Beamten, sondern lesen Sie Ihrer Verteidigerin den Beschluss am Telefon vor.
Steht im Beschluss § 103 StPO, sind Sie selbst nicht verdächtig. Gesucht wird dann bei Ihnen nach Spuren oder Beweisen gegen eine andere Person, und es gelten strengere Voraussetzungen. Sind Sie mit ihr eng verwandt oder verheiratet, dürfen Sie die Aussage verweigern (§ 52 StPO).

Direkt durchwählen
0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, nehmen die Beamten in Verwahrung (§ 94 Abs. 1 StPO). Dabei kommt es auf ein Detail an. Geben Sie einen Gegenstand freiwillig heraus, ist keine Beschlagnahme nötig. Damit entfällt auch die gerichtliche Kontrolle, der eine Beschlagnahme unterliegt. Verweigern Sie die Herausgabe, muss der Gegenstand förmlich beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 2 StPO).
Sagen Sie klar: „Ich widerspreche der Durchsuchung und der Sicherstellung.“ Begründen müssen Sie das nicht.
Haben die Beamten ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt und haben Sie widersprochen, sollen sie binnen drei Tagen die Bestätigung durch das Gericht beantragen.
Sie selbst können jederzeit beantragen, dass ein Gericht die Beschlagnahme überprüft.
Auf Verlangen erhalten Sie eine Liste der mitgenommenen Gegenstände. Wird nichts Verdächtiges gefunden, bekommen Sie darüber eine Bescheinigung.
Stoßen die Beamten auf Hinweise zu einer anderen Straftat, dürfen sie auch diese Gegenstände einstweilen beschlagnahmen.
Unterschreiben Sie nichts
Am Ende legen die Beamten oft ein Formular vor. Darin steht manchmal, Sie hätten Gegenstände freiwillig herausgegeben oder auf Durchsuchungszeugen verzichtet. Zu einer Unterschrift sind Sie nicht verpflichtet. Lassen Sie sich stattdessen das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände aushändigen.
Ihr Widerspruch hält die Durchsuchung nicht auf. Er sorgt aber dafür, dass später niemand behaupten kann, Sie seien einverstanden gewesen. Unterlagen zu Ihrer Verteidigung, etwa Schreiben Ihrer Verteidigerin, sind besonders geschützt. Weisen Sie darauf hin und bestehen Sie darauf, dass der Hinweis protokolliert wird.
Bieten die Beamten an, die Suche abzukürzen, wenn Sie bestimmte Unterlagen selbst heraussuchen, besprechen Sie das vorher mit Ihrer Verteidigerin.
Bei fast jeder Durchsuchung geht es heute auch um Daten. Smartphones, Laptops und Festplatten werden häufig mitgenommen. Ist das Handy beschlagnahmt, trifft das viele härter als die Durchsuchung selbst.
Sie müssen weder PIN noch Passwort nennen. Niemand ist verpflichtet, an der eigenen Überführung mitzuwirken.
Der Bundesgerichtshof hält es seit März 2025 für zulässig, dass Ermittler unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor legen, um das Gerät zu entsperren.
Mitgenommene Papiere und Datenträger werden zunächst nur durchgesehen. Erst danach entscheidet sich, was als Beweismittel beschlagnahmt wird.
Die Durchsicht darf auf Daten in der Cloud erstreckt werden, wenn sie vom Gerät aus erreichbar sind und sonst ihr Verlust droht.
Auch gegen die Mitnahme zur Durchsicht und gegen die vorläufige Sicherung von Daten können Sie ein Gericht anrufen.
Gut zu wissen
Die Auswertung großer Datenmengen kann Monate dauern. Die Verteidigung kann darauf drängen, dass nur Kopien der relevanten Daten angefertigt werden und Sie das Gerät zurückbekommen. Für private Fotos, Gesundheitsdaten oder berufliche Geheimnisse setzt die Verhältnismäßigkeit Grenzen. Geht es um Vorwürfe aus dem Internet, lesen Sie weiter unter Cybercrime.
Wenn die Beamten gegangen sind, beginnt die eigentliche Arbeit der Verteidigung. Notieren Sie noch am selben Tag, wer da war, was gesagt und was mitgenommen wurde.
Ihre Verteidigerin fordert die Ermittlungsakte an. Aus ihr ergibt sich, worauf der Verdacht gestützt wird.
Gegen den Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde möglich, auch wenn die Durchsuchung schon vorbei ist. Das Gericht prüft dann, ob sie rechtmäßig war.
Gegen eine Beschlagnahme ohne Richter und gegen die Art und Weise der Durchsuchung können Sie das Gericht anrufen.
Gegenstände, die für das Verfahren nicht mehr gebraucht werden, sind zurückzugeben.
Gut zu wissen
Bis die Akte vorliegt, sagen Sie nichts zum Vorwurf, auch nicht gegenüber Nachbarn, Kollegen oder anderen Beteiligten. Löschen Sie keine Daten, auch nicht aus der Ferne über ein Konto. Wer sich mit anderen abspricht oder Spuren beseitigt, riskiert den Vorwurf der Verdunkelung und damit einen Haftgrund (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Oft folgt auf eine Durchsuchung später eine Vorladung. Was Sie dann tun sollten, lesen Sie unter Vorladung als Beschuldigter.
Bei Vorwürfen wie Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung oder dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen stehen Ermittler auch in Büros, Praxen und Lagerhallen. Die Regeln sind dieselben, die Lage ist aber unübersichtlicher: viele Räume, viele Beschäftigte, große Datenmengen.
Eine Person aus der Geschäftsleitung begleitet die Beamten und ist für sie erreichbar.
Mitarbeitende sind meist Zeugen, nicht Beschuldigte. Zu spontanen Befragungen vor Ort sind sie in der Regel nicht verpflichtet.
Oft lässt sich vereinbaren, dass die IT bestimmte Daten kopiert, statt dass ganze Server mitgenommen werden.
Gut zu wissen
Mit einem festen Ablaufplan bleibt ein Unternehmen in dieser Lage handlungsfähig. Wie ein solcher Plan entsteht, lesen Sie unter Compliance. Die Verteidigung bei Vorwürfen aus dem Geschäftsleben beschreibt die Seite Wirtschafts- und Vermögensstrafrecht.
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen
Als Fachanwältin für Strafrecht verteidigt Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Mandanten in Aachen. Sie führt ihre eigene Kanzlei in Aachen, vorher war sie Partnerin der Kanzlei DMFH Fachanwälte für Strafrecht. Sie begleitet Sie von der Durchsuchung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Erreichen Sie sie während der Durchsuchung, spricht sie direkt mit der Einsatzleitung. Sie lässt sich den Beschluss vorlesen, sagt Ihnen, was Sie hinnehmen müssen, und achtet darauf, dass Ihr Widerspruch protokolliert wird. Danach beantragt sie Akteneinsicht, prüft Beschluss und Beschlagnahme und kümmert sich um die Rückgabe Ihrer Geräte. Erst wenn die Akte bekannt ist, entscheiden Sie gemeinsam mit ihr, ob Sie weiter schweigen oder sich über die Verteidigung äußern.
Ihr nächster Schritt
Rufen Sie an: 0163 8461632. Ist die Durchsuchung schon vorbei, nutzen Sie auch gern das Formular unter Kontakt. Ein erstes Gespräch ist auch vertraulich per Videokonferenz möglich.

Sprechen Sie direkt mit mir.Vertraulich ab dem ersten Anruf, auf Wunsch per Video.
Termin vereinbaren
Den Durchsuchungsbeschluss erlässt in der Regel der Ermittlungsrichter am Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft (§ 162 StPO). So sieht das im Raum Aachen aus.
Aachen
Im Raum Aachen entscheidet das Amtsgericht Aachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen. In der Grenzregion kann eine Durchsuchung auch auf ein Rechtshilfeersuchen aus Belgien oder den Niederlanden zurückgehen.
Anwalt für Strafrecht in AachenWeitere Fragen, die in dieser Lage oft wichtig werden.
Antworten auf Fragen, die Mandanten nach einer Durchsuchung häufig stellen.
Nachts darf eine Wohnung nur ausnahmsweise durchsucht werden. Als Nachtzeit gilt von April bis September die Zeit von 21 bis 4 Uhr, von Oktober bis März von 21 bis 6 Uhr (§ 104 StPO).
Die Ermittler beginnen deshalb oft kurz nach dem Ende der Nachtzeit. Dann treffen sie die Bewohner meist zu Hause an.
Nur bei Gefahr im Verzug, also wenn Beweismittel verloren gingen, bis ein Richter entschieden hat (§ 105 StPO). Die Beamten müssen die Gründe dafür dokumentieren. Ob die Eilanordnung berechtigt war, kann ein Gericht nachträglich prüfen. Widersprechen Sie der Durchsuchung und lassen Sie das festhalten.
Ja. Sie dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens von einer Verteidigerin beraten lassen (§ 137 StPO). Die Beamten müssen mit der Durchsuchung aber nicht warten, bis sie eintrifft. Oft hilft schon ein Telefonat, in dem die Verteidigerin mit der Einsatzleitung spricht.
Zugangscodes wie PIN oder Passwort dürfen Sie für sich behalten. Anders beim Fingerabdruck: Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs von 2025 dürfen Ermittler ein Smartphone unter bestimmten Voraussetzungen auf diesem Weg entsperren, auch gegen den Willen des Beschuldigten. Leisten Sie dabei keinen Widerstand. Widersprechen Sie und lassen Sie das protokollieren.
Nein. Für eine Durchsuchung reicht ein Anfangsverdacht. Viele Ermittlungsverfahren werden später eingestellt. Wie es weitergeht, hängt davon ab, was gefunden wurde und was in der Akte steht. Deshalb sollten Sie sich erst nach der Akteneinsicht äußern, wenn überhaupt.
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
0163 8461632