Wir besuchen Ihren Angehörigen
Im Gespräch klären wir, ob er uns beauftragen möchte.
Hagemann de GrzymalaStrafverteidigung
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Ein Anruf, eine Festnahme, und plötzlich ist ein Mensch aus Ihrer Familie in Haft. Diese Seite erklärt der Reihe nach, was jetzt geschieht, was Sie tun können und was Sie besser lassen. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, berät Angehörige vom ersten Anruf an.
Was Ihr Angehöriger uns anvertraut, bleibt unter Schweigepflicht.
Wurde ein Angehöriger festgenommen, muss er spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden, der über die Untersuchungshaft entscheidet (§ 128 StPO). Bis dahin können Sie vor allem eines tun: eine Strafverteidigerin anrufen, die Kontakt zu ihm aufnimmt und ihm anbietet, ihn bei dieser Vorführung zu verteidigen. Sprechen Sie selbst nicht mit der Polizei über den Vorwurf. Ehepartner, Verlobte und nahe Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
Ihre Rechte bei PolizeikontaktEine Seite als PDF, zum Speichern auf dem Handy
Oft erfahren Familien zunächst gar nichts. Ein Anruf bleibt aus, das Handy ist abgeschaltet, oder die Polizei steht vor der Tür. Nach einer vorläufigen Festnahme ist die Person meist im Polizeigewahrsam, also in einer Zelle auf einer Wache. Gab es schon einen Haftbefehl, wird sie unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt (§ 115 StPO). Der Festgenommene darf unverzüglich einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen, solange das die Ermittlungen nicht erheblich gefährdet (§ 114c Abs. 1 StPO). Ordnet der Richter Untersuchungshaft an, muss das Gericht selbst dafür sorgen, dass jemand aus der Familie oder eine Vertrauensperson Bescheid bekommt (§ 114c Abs. 2 StPO). Mehr als die Tatsache der Haft und den Ort erfahren Sie so in der Regel nicht. Eine Verteidigerin kann bei Polizei und Staatsanwaltschaft nachfragen, wo Ihr Angehöriger ist und wann die Vorführung geplant ist.
Die Polizei nimmt Ihren Angehörigen mit, manchmal nach einer Durchsuchung der Wohnung. Er wird über seine Rechte belehrt und darf schweigen.
Ihr Angehöriger darf Sie oder eine Vertrauensperson informieren (§ 114c StPO). Das ist der Moment, eine Verteidigerin anzurufen.
Spätestens am Tag nach der Festnahme prüft ein Richter, ob dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr bestehen (§§ 112, 128 StPO). Hat Ihr Angehöriger noch keine Verteidigung, wird ihm spätestens jetzt eine bestellt (§ 141 Abs. 2 StPO).
Der Richter lässt ihn frei, erlässt einen Haftbefehl oder setzt den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug (§ 116 StPO).
Ihr Angehöriger kommt in Untersuchungshaft. Ab jetzt gelten Regeln für Besuch, Post und Telefon, die Gericht und Anstalt festlegen.
Er kann jederzeit eine Haftprüfung beantragen (§ 117 StPO). Die Verteidigung bereitet das mit Ihnen vor, etwa mit Nachweisen zu Wohnung und Arbeit.
Gut zu wissen
Die rechtlichen Einzelheiten erklärt die Seite Festnahme und Untersuchungshaft.
Viele Familien fragen zuerst, ob sie überhaupt einen Anwalt für den Angehörigen beauftragen dürfen. Sie dürfen den ersten Schritt machen: anrufen, die Lage schildern, das Mandat anstoßen. Die Vollmacht zur Verteidigung muss aber der Beschuldigte selbst erteilen.
Im Gespräch klären wir, ob er uns beauftragen möchte.
Mit ihr handeln wir für ihn und beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte
Auch wenn Sie das Honorar übernehmen, bestimmt allein Ihr Angehöriger, wie er verteidigt wird.
Gut zu wissen
Wer dem Haftrichter vorgeführt wird oder in Untersuchungshaft sitzt, muss verteidigt sein (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO). Bevor das Gericht eine Pflichtverteidigung bestellt, darf der Beschuldigte selbst jemanden benennen. Die benannte Verteidigerin wird bestellt, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Rufen Sie deshalb früh an, damit Ihr Angehöriger weiß, wen er benennen kann. Mehr dazu unter Pflichtverteidigung. Die Kosten trägt zunächst die Staatskasse. Wer verurteilt wird, muss sie in der Regel erstatten (§ 465 StPO). Einzelheiten stehen auf der Seite Kosten der Verteidigung.
Ist Ihr Sohn oder Ihre Tochter noch keine 18 Jahre alt, können Sie als gesetzliche Vertreter selbständig eine Verteidigerin wählen (§ 137 Abs. 2 StPO). Wird einem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten grundsätzlich unverzüglich zu unterrichten (§ 67a Abs. 2 JGG).

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0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
Kein Wort zur Sache
Sprechen Sie am Telefon, in Briefen, in Messengern und beim Besuch nicht über den Vorwurf. Besuche, Telefonate und Post in der Untersuchungshaft können überwacht werden. Was Sie sagen oder schreiben, kann in der Ermittlungsakte landen.
Auch ein freundliches Gespräch an der Haustür ist eine Befragung. Sagen Sie, dass Sie sich zuerst beraten lassen.
Sprechen Sie nicht mit Zeugen oder Mitbeschuldigten über das, was passiert sein soll. Schon der Anschein kann als Verdunkelungsgefahr gelten und die Haft verlängern
Lassen Sie Unterlagen und Geräte, die mit dem Vorwurf zu tun haben könnten, an ihrem Platz.
Bringen Sie keine Belege zur Polizei. Geben Sie sie der Verteidigerin.
Keine Beiträge in sozialen Netzwerken und keine Auskünfte an Presse oder Nachbarn.
Gut zu wissen
Wurde Ihre gemeinsame Wohnung durchsucht, lesen Sie die Hinweise zur Hausdurchsuchung.
Angehörige werden oft als Zeugen geladen. Wer dem Beschuldigten nahesteht, darf die Aussage bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ganz verweigern (§ 52 Abs. 1 StPO). Dieses Recht haben:
Wichtig für Paare ohne Trauschein: Wer nur zusammenlebt und nicht verlobt ist, hat dieses Recht nicht. Vor jeder Vernehmung müssen Sie belehrt werden. Sie können sich auch dann noch auf das Recht berufen, wenn Sie schon angefangen haben auszusagen (§ 52 Abs. 3 StPO). Lassen Sie sich vorher beraten, auf Wunsch durch einen eigenen Zeugenbeistand. Was bei einer Ladung gilt, steht unter Vorladung.
Das Gericht kann Beschränkungen anordnen, wenn sie nötig sind, um Flucht, Verdunkelung oder neue Taten zu verhindern. Dann brauchen Besuche und Telefonate eine Erlaubnis, und Besuche, Telefonate, Briefe und Pakete werden überwacht (§ 119 Abs. 1 StPO). Daneben hat jede Justizvollzugsanstalt eine Hausordnung mit eigenen Besuchszeiten.
Gut zu wissen
Ist eine Erlaubnis angeordnet, werden Sie nur mit einer schriftlichen Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zugelassen (§ 17 Abs. 5 UVollzG NRW). Im Alltag heißt sie oft Sprechschein. Zuständig ist das Haftgericht, im Ermittlungsverfahren meist das Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat es die Ausführung der Staatsanwaltschaft übertragen, beantragen Sie die Erlaubnis dort (§ 119 Abs. 2 StPO). Im Ermittlungsverfahren ist das häufig der Fall. Mit der Erlaubnis vereinbaren Sie einen Termin bei der Anstalt und bringen einen gültigen Ausweis mit.
In Nordrhein-Westfalen dürfen Untersuchungsgefangene mindestens zwei Stunden im Monat Besuch empfangen. Für Besuche minderjähriger Kinder sollen zwei weitere Stunden zugelassen werden (§ 17 Abs. 1 und 2 UVollzG NRW). Die Einzelheiten regelt die Anstalt.
Ein Bediensteter kann zuhören. Sprechen Sie über Familie, Gesundheit und Alltag.
Übergeben Sie nur, was die Anstalt erlaubt hat
Verstößt jemand gegen eine Anordnung des Gerichts, darf der Besuch abgebrochen werden
Gut zu wissen
Briefe sind oft der einfachste Weg, in Kontakt zu bleiben. Werden sie überwacht, kommen sie später an. Telefonieren darf Ihr Angehöriger nur, wenn die Anstalt es zulässt und keine Anordnung des Gerichts entgegensteht (§ 19 UVollzG NRW). Anrufen können Sie ihn in der Anstalt in der Regel nicht. Gespräche und Post mit seiner Verteidigerin werden dagegen grundsätzlich nicht überwacht (§ 148 StPO).
Untersuchungsgefangene dürfen in Nordrhein-Westfalen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Wechsel selbst sorgen und Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 UVollzG NRW). Wie Kleidung abgegeben wird, regelt die Anstalt.
Was Sie einzahlen oder überweisen, wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Darüber kann er verfügen
Davon kauft er in angemessenem Umfang Lebensmittel und Dinge des persönlichen Bedarfs aus dem Angebot der Anstalt
Fragen Sie bei der Anstalt nach Konto und Verwendungszweck, damit das Geld richtig zugeordnet wird.
Der Empfang braucht eine Erlaubnis. Lebens- und Genussmittel sind ausgeschlossen
Während Ihr Angehöriger in Haft ist, läuft das Leben draußen weiter.
Melden Sie die Abwesenheit zeitnah. Zum Vorwurf müssen Sie nichts sagen. Stimmen Sie die Mitteilung mit der Verteidigerin ab.
Erklären Sie in einfachen Worten, dass Mama oder Papa gerade nicht nach Hause kommen kann. Fehlt plötzlich die Betreuung, hilft das Jugendamt.
Miete, Strom, Versicherungen und Kredite laufen weiter. Kündigen Sie nichts übereilt und sprechen Sie mit Vermieter oder Bank, bevor Rückstände entstehen.
Für Konto, Post und Behörden brauchen Sie meist eine schriftliche Vollmacht. Ihr Angehöriger kann sie in der Haft unterschreiben. Banken verlangen oft eigene Formulare.
Bezieht Ihr Angehöriger Leistungen, kann die Haft die Ansprüche verändern. Informieren Sie die zuständige Stelle.
Untersuchungshaft ist kein Urteil. Der Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen ausreichen (§ 116 StPO). Er bleibt dann bestehen, Ihr Angehöriger kommt aber unter Auflagen frei. Ob das Gericht so entscheidet, kann niemand vorher sagen. Bei Fluchtgefahr kommen zum Beispiel in Betracht:
Er meldet sich regelmäßig bei der Polizei oder einer anderen Dienststelle
Er darf den Wohnort nicht ohne Erlaubnis verlassen
Er oder ein anderer hinterlegt Geld oder Werte. Umgangssprachlich heißt das Kaution
Bevor Sie eine Kaution stellen
Entzieht sich Ihr Angehöriger dem Verfahren, verfällt die Sicherheit an die Staatskasse (§ 124 StPO). Das Geld ist dann verloren, auch wenn es Ihnen gehört. Sprechen Sie vorher offen mit der Verteidigerin.
Das Gericht prüft, ob jemand Bindungen hat, die ihn vor Ort halten. Hier kann die Familie viel beitragen:
Wird Ihr Angehöriger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens aus dem Ausland festgenommen, gilt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Über die Auslieferungshaft entscheidet dann das Oberlandesgericht (§§ 13, 15 IRG). Mehr dazu unter Internationales Strafrecht.
Eine Meldebescheinigung, ein Mietvertrag oder Ihre Zusage, dass er bei Ihnen wohnen kann.
Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.
Die Sicherheit kann auch ein anderer leisten, also auch Sie. Möglich sind Geld, Wertpapiere, ein Pfand oder eine Bürgschaft
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht mit Kanzleisitz in Aachen und verteidigt in Aachen. Wir erklären die nächsten Schritte und sagen offen, was wir wissen und was noch nicht.
Was Ihr Angehöriger uns anvertraut, fällt unter die Schweigepflicht, auch gegenüber der Familie. Wir berichten Ihnen nur, was er freigibt. Das schützt ihn und auch Sie, falls Sie später als Zeuge befragt werden. Das erste Gespräch ist auch per Videokonferenz möglich. Sie erreichen uns unter 0163 8461632 oder über die Seite Kontakt.

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Wo die festgenommene Person ist und wer über die Haft entscheidet, klären wir als Erstes.
Aachen
Im Raum Aachen entscheidet in der Regel das Amtsgericht Aachen, Untersuchungshaft wird etwa in der JVA Aachen vollzogen. Bei Festnahmen an der Grenze helfen wir auch Familien aus Belgien und den Niederlanden.
Weitere Fragen, die in dieser Lage oft wichtig werden.
Antworten auf Fragen, die Familien nach einer Festnahme oft zuerst stellen.
Sprechen Sie mit niemandem über den Vorwurf, auch nicht mit der Polizei. Rufen Sie eine Strafverteidigerin an. Sie klärt, wo Ihr Sohn festgehalten wird, und bietet ihm an, ihn bei der Vorführung vor dem Haftrichter zu verteidigen. Diese Vorführung muss spätestens am Tag nach der Festnahme stattfinden (§ 128 StPO). Ist Ihr Sohn noch minderjährig, können Sie als Eltern selbst eine Verteidigerin wählen (§ 137 Abs. 2 StPO).
Sie können den Kontakt herstellen, die Lage schildern und das Honorar übernehmen. Die Vollmacht muss aber Ihr Angehöriger selbst erteilen. Wir besuchen ihn deshalb zuerst und klären, ob er uns beauftragen oder als Pflichtverteidigerin benennen möchte (§ 142 Abs. 5 StPO).
Hat das Gericht angeordnet, dass Besuche einer Erlaubnis bedürfen, brauchen Sie eine schriftliche Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft (§ 119 StPO, § 17 Abs. 5 UVollzG NRW). Mit der Erlaubnis vereinbaren Sie einen Termin bei der Justizvollzugsanstalt. In Nordrhein-Westfalen dürfen Untersuchungsgefangene mindestens zwei Stunden im Monat Besuch empfangen.
Nein. Ehepartner, Verlobte, eingetragene Lebenspartner und nahe Verwandte wie Eltern, Kinder und Geschwister dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO). Das gilt bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Partner ohne Trauschein haben dieses Recht nur, wenn sie verlobt sind.
Nur wenn die Anstalt Telefonate zulässt und das Gericht nichts anderes angeordnet hat (§ 119 StPO, § 19 UVollzG NRW). Die Gespräche können überwacht werden. Sprechen Sie am Telefon deshalb nie über den Vorwurf.
Das ist möglich. Das Gericht kann den Haftbefehl gegen eine Sicherheitsleistung außer Vollzug setzen. Die Sicherheit darf auch ein anderer leisten, etwa durch Hinterlegung von Geld oder durch eine Bürgschaft (§§ 116, 116a StPO). Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren, verfällt die Sicherheit an die Staatskasse (§ 124 StPO).
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
0163 8461632