Schweigen
Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Zum Vorwurf dürfen Sie jede Aussage verweigern
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Nach einer Festnahme entscheidet ein Richter oft schon am nächsten Tag, ob Untersuchungshaft angeordnet wird. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, vertritt Festgenommene beim Haftrichter, in der Haftprüfung und während der gesamten Haft. Angehörige können sich direkt an sie wenden.
Bis zum Haftrichter gilt: Personalien ja, Aussage zur Sache nein.
Untersuchungshaft ist Freiheitsentzug, bevor ein Urteil gesprochen ist. Ein Richter darf sie nur anordnen, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen, meist Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO). Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Spätestens dann steht ihm eine Verteidigerin zu, und gegen die Haft gibt es zwei Wege: die Haftprüfung und die Haftbeschwerde.
Ihre Rechte bei PolizeikontaktEine Seite als PDF, zum Speichern auf dem Handy
Die Polizei darf Sie vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen und keine Zeit bleibt, einen Richter zu fragen (§ 127 Abs. 2 StPO). Danach müssen Sie schriftlich und in einer Sprache, die Sie verstehen, über Ihre Rechte belehrt werden (§ 114b StPO). Diese Rechte haben Sie:
Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Zum Vorwurf dürfen Sie jede Aussage verweigern
Sie dürfen schon vor einer Vernehmung eine Verteidigerin Ihrer Wahl befragen
Sie dürfen einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson informieren, wenn das die Ermittlungen nicht erheblich gefährdet
Sie können eine ärztliche Untersuchung verlangen. Wer nicht ausreichend Deutsch spricht, bekommt kostenlos einen Dolmetscher
Ausländische Staatsangehörige können verlangen, dass ihr Konsulat unterrichtet wird
Keine Erklärung ohne Verteidigerin
Viele Festgenommene wollen das vermeintliche Missverständnis sofort aufklären. Tun Sie das nicht. Jeder Satz auf der Wache oder in der Zelle kann später in der Akte stehen. Bestehen Sie darauf, Ihre Verteidigerin anzurufen: 0163 8461632.
Ordnet der Richter Untersuchungshaft an, muss er dafür sorgen, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson unverzüglich benachrichtigt wird (§ 114c Abs. 2 StPO). Bis dahin bleibt vieles unklar. Diese Schritte helfen:
Halten Sie Namen, Geburtsdatum und Ort der Festnahme bereit. Eine Verteidigerin kann bei der Polizei nachfragen und den Festgenommenen vor der Vorführung sprechen.
Meldebescheinigung, Arbeitsvertrag oder Mietvertrag belegen feste Bindungen. Das zählt bei der Frage der Fluchtgefahr.
Sprechen Sie weder am Telefon noch in Nachrichten über die Tat.
Auch gut gemeinte Gespräche können als Versuch gewertet werden, Aussagen zu beeinflussen.
Gut zu wissen
Ehepartner, Verlobte und nahe Verwandte müssen nicht gegen den Beschuldigten aussagen (§ 52 StPO). Unverheiratete Lebensgefährten haben dieses Recht nicht. Wer ihn verteidigt, entscheidet der Festgenommene selbst. Was er uns anvertraut, geben wir nur mit seiner Zustimmung an die Familie weiter.
Zwischen Festnahme und Haftentscheidung liegen meist nur Stunden, höchstens bis zum Ende des folgenden Tages. So läuft es ab:
Die Polizei bringt Sie auf die Wache und belehrt Sie schriftlich über Ihre Rechte (§§ 127 Abs. 4, 114b StPO).
Die Polizei sichert Spuren und versucht oft, Sie zu vernehmen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie einen Haftbefehl beantragt.
Soll ein Richter über Haft entscheiden, wird Ihnen eine Verteidigerin bestellt. Sie dürfen sie selbst benennen (§§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 142 Abs. 5 StPO).
Spätestens am Tag nach der Festnahme vernimmt Sie der Richter am Amtsgericht. Er gibt Ihnen Gelegenheit, Verdacht und Haftgründe zu entkräften (§§ 128, 115 Abs. 3 StPO).
Der Richter lässt Sie frei, setzt einen Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug oder ordnet Untersuchungshaft an (§§ 128 Abs. 2, 116 StPO).
Sie kommen in eine Justizvollzugsanstalt und erhalten eine Abschrift des Haftbefehls (§ 114a StPO).
Gut zu wissen
Liegt bereits ein Haftbefehl vor, werden Sie dem Gericht vorgeführt, das ihn erlassen hat. Ist das nicht rechtzeitig möglich, übernimmt zunächst das nächste Amtsgericht (§§ 115, 115a StPO). Auch dann ist die Verteidigung vorgeschrieben. Wie Sie Ihre Verteidigerin selbst bestimmen, steht auf der Seite Pflichtverteidiger.
Verlangt ein anderer Staat die Auslieferung, gilt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Vorgeführt wird spätestens am Tag nach der Festnahme beim nächsten Amtsgericht (§ 22 IRG). Über Auslieferungshaft und Auslieferung entscheidet danach das Oberlandesgericht. Ein Rechtsbeistand ist vorgeschrieben (§ 40 Abs. 2 IRG). Stimmen Sie keiner vereinfachten Auslieferung zu, bevor Sie beraten wurden. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden (§ 41 Abs. 3 IRG). Mehr dazu beim internationalen Strafrecht.
Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus und darf zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe nicht außer Verhältnis stehen (§ 112 Abs. 1 StPO).
Gut zu wissen
Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen
Es besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht
Sein Verhalten begründet den dringenden Verdacht, dass er Beweise beseitigt oder auf Zeugen einwirkt
Bei Mord, Totschlag und einigen anderen Verbrechen ist Haft auch ohne diese Haftgründe möglich
Sie kommt bei bestimmten Sexualdelikten und bei wiederholten schweren Taten in Betracht, etwa Raub oder Drogenhandel
Kaution für einen Angehörigen
Die Höhe der Sicherheit legt der Richter nach seinem Ermessen fest (§ 116a Abs. 2 StPO). Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren, verfällt die Kaution an die Staatskasse (§ 124 StPO). Das gilt auch dann, wenn Angehörige das Geld gestellt haben.
Eine hohe Straferwartung allein begründet in der Regel noch keine Fluchtgefahr. Das Gericht muss auch würdigen, was gegen eine Flucht spricht: Familie, Arbeit, Wohnung oder die Tatsache, dass sich jemand dem Verfahren bisher gestellt hat. Auch bei Mord und Totschlag verlangt das Bundesverfassungsgericht Umstände, die befürchten lassen, dass ohne Haft die Aufklärung oder Ahndung der Tat gefährdet wäre.
Reichen mildere Mittel aus, wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Bei Fluchtgefahr muss der Richter das tun, bei Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr kann er es (§ 116 StPO). Der Haftbefehl bleibt bestehen, Sie leben aber wieder zu Hause. Typische Auflagen sind:
Wer gegen Auflagen gröblich verstößt oder Anstalten zur Flucht trifft, muss damit rechnen, dass der Haftbefehl wieder vollzogen wird (§ 116 Abs. 4 StPO).
Sie melden sich regelmäßig bei der Polizei oder einer anderen Stelle
Sie verlassen Ihren Wohnort nur mit Erlaubnis
Sie oder eine andere Person hinterlegen eine Kaution oder stellen eine Bürgschaft
Sie nehmen keine Verbindung zu Mitbeschuldigten oder Zeugen auf

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0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
Beide Rechtsbehelfe sollen erreichen, dass der Haftbefehl aufgehoben oder gegen Auflagen ausgesetzt wird. Gleichzeitig nutzen lassen sie sich nicht: Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).
Gut zu wissen
Solange Sie in Untersuchungshaft sind, können Sie die Haftprüfung beantragen
Es entscheidet das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, vor der Anklage meist der Ermittlungsrichter
Auf Antrag wird mündlich verhandelt, ohne Ihre Zustimmung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags
Gut zu wissen
Gibt es neue Umstände, etwa eine Wohnung, einen Arbeitsplatz oder ein Angebot zur Kaution, spricht viel für die Haftprüfung. Soll ein anderes Gericht den Tatverdacht oder den Haftgrund neu bewerten, eignet sich eher die Beschwerde. Vorher sehen wir uns die Aktenteile an, auf die sich der Haftbefehl stützt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Hilft das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Landgericht
Das Beschwerdegericht entscheidet meist nach Aktenlage. Eine mündliche Verhandlung ist möglich
Bleibt das Landgericht bei der Haft, kann das Oberlandesgericht angerufen werden
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Die Haft muss aber verhältnismäßig bleiben, und Haftsachen sind besonders zügig zu bearbeiten.
Länger darf die Haft ohne Urteil nur dauern, wenn besondere Schwierigkeiten, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen
Darüber entscheidet das Oberlandesgericht, in Aachen das Oberlandesgericht Köln. Es prüft die Fortdauer spätestens alle drei Monate erneut
Stützt sich die Haft auf diesen Haftgrund, darf sie insgesamt höchstens ein Jahr dauern
Gut zu wissen
Die Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine spätere Strafe angerechnet (§ 51 StGB). Wer freigesprochen wird, kann eine Entschädigung verlangen, für den immateriellen Schaden 75 Euro für jeden angefangenen Tag (§§ 2, 7 StrEG).
Welche Anstalt zuständig ist, legt der Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Im Raum Aachen vollziehen etwa die JVA Köln in Ossendorf und die JVA Aachen Untersuchungshaft. Wie oft und wie lange Besuch möglich ist, regeln das Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW und die Hausordnung der Anstalt.
Gespräche und Briefe mit der Verteidigerin werden nicht überwacht
Das Gericht kann anordnen, dass Besuche, Telefonate und Briefe einer Erlaubnis bedürfen und überwacht werden
Gegen solche Beschränkungen kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden
Kein Wort zur Sache
Was im Besuchsraum, am Telefon oder im Brief gesagt wird, kann mitgehört oder mitgelesen werden. Mitgefangene können später als Zeugen aussagen. Über den Vorwurf sprechen Sie nur mit Ihrer Verteidigerin.
Den Besuchstermin vereinbaren Angehörige mit der Anstalt. Ist eine Besuchserlaubnis nötig, erteilt sie das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen
In Haftsachen zählt jeder Tag. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht und gehörte dem Vorstand der Strafverteidigervereinigung NRW e.V. an. Sie übernimmt die Verteidigung persönlich, als Wahl- oder als Pflichtverteidigerin. So gehen wir vor:
Die Kanzlei sitzt in Aachen und verteidigt in Aachen. Mit Angehörigen sprechen wir auch per Videokonferenz. Bei einem Tötungsvorwurf lesen Sie beim Kapitalstrafrecht weiter, nach einer Durchsuchung auf der Seite zur Hausdurchsuchung. Ein Gespräch vereinbaren Sie telefonisch oder über die Seite Kontakt.

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Nach der Festnahme entscheidet ein Richter am Amtsgericht über die Haft. Über die Fortdauer nach sechs Monaten entscheidet das Oberlandesgericht.
Aachen
Im Raum Aachen entscheidet in der Regel das Amtsgericht Aachen, Untersuchungshaft wird etwa in der JVA Aachen vollzogen. Zuständiges Oberlandesgericht ist das Oberlandesgericht Köln.
Anwalt für Strafrecht in AachenWeitere Fragen, die in dieser Lage oft wichtig werden.
Antworten auf Fragen, die Festgenommene und ihre Familien in den ersten Tagen stellen.
Kommt er in Untersuchungshaft, muss das Gericht die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson anordnen (§ 114c Abs. 2 StPO). Vorher darf er selbst jemanden informieren, wenn das die Ermittlungen nicht erheblich gefährdet. Rufen Sie uns an. Als Verteidigerin können wir nachfragen, wo er ist und wann er vorgeführt wird.
Höchstens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme. Bis dahin muss die Polizei Sie freilassen oder einem Richter vorführen (§ 128 StPO, Art. 104 GG). Zur bloßen Feststellung der Identität sind höchstens zwölf Stunden erlaubt (§ 163c StPO).
Das hängt vom Fall ab. Bei der Haftprüfung entscheidet das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, auf Antrag nach mündlicher Verhandlung (§§ 117, 118 StPO). Bei der Beschwerde prüft ein höheres Gericht, meist nach Aktenlage (§ 304 StPO). Beides zugleich ist nicht möglich.
Manchmal. Stützt sich die Haft allein auf Fluchtgefahr, muss der Richter den Haftbefehl außer Vollzug setzen, wenn mildere Mittel wie eine Kaution genügen (§ 116 Abs. 1 StPO). Die Höhe legt er fest. Meist kommen weitere Auflagen hinzu, etwa eine Meldepflicht.
In der Regel ja, auf eine Freiheitsstrafe ebenso wie auf eine Geldstrafe (§ 51 StGB). Wer freigesprochen wird, kann für den immateriellen Schaden eine Entschädigung von 75 Euro je angefangenem Tag verlangen (§ 7 Abs. 3 StrEG).
Ja, sobald er einem Richter zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden soll und noch keine Verteidigung hat (§§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 2 StPO). Vorher darf er eine Verteidigerin seines Vertrauens benennen. Benennt er niemanden, wählt das Gericht aus.
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
0163 8461632