Karolin Hagemann de Grzymala auf dem Weg zu einem Haftprüfungstermin

Festnahme und Untersuchungshaft

Anwältin bei Haftbefehl und U-Haft in Aachen

Nach einer Festnahme entscheidet ein Richter oft schon am nächsten Tag, ob Untersuchungshaft angeordnet wird. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, vertritt Festgenommene beim Haftrichter, in der Haftprüfung und während der gesamten Haft. Angehörige können sich direkt an sie wenden.

Festgenommen heißt nicht verurteilt.Jede Haft lässt sich überprüfen.

Bis zum Haftrichter gilt: Personalien ja, Aussage zur Sache nein.

Untersuchungshaft ist Freiheitsentzug, bevor ein Urteil gesprochen ist. Ein Richter darf sie nur anordnen, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen, meist Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO). Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Spätestens dann steht ihm eine Verteidigerin zu, und gegen die Haft gibt es zwei Wege: die Haftprüfung und die Haftbeschwerde.

Ihre Rechte bei PolizeikontaktEine Seite als PDF, zum Speichern auf dem Handy

Festgenommen: Ihre Rechte in den ersten Stunden

Die Polizei darf Sie vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen und keine Zeit bleibt, einen Richter zu fragen (§ 127 Abs. 2 StPO). Danach müssen Sie schriftlich und in einer Sprache, die Sie verstehen, über Ihre Rechte belehrt werden (§ 114b StPO). Diese Rechte haben Sie:

§ 136 Abs. 1 StPO

Schweigen

Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Zum Vorwurf dürfen Sie jede Aussage verweigern

§ 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO

Verteidigerin sprechen

Sie dürfen schon vor einer Vernehmung eine Verteidigerin Ihrer Wahl befragen

§ 114c Abs. 1 StPO

Angehörige benachrichtigen

Sie dürfen einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson informieren, wenn das die Ermittlungen nicht erheblich gefährdet

§ 114b Abs. 2 StPO

Arzt und Dolmetscher

Sie können eine ärztliche Untersuchung verlangen. Wer nicht ausreichend Deutsch spricht, bekommt kostenlos einen Dolmetscher

§ 114b Abs. 2 StPO

Konsulat

Ausländische Staatsangehörige können verlangen, dass ihr Konsulat unterrichtet wird

Keine Erklärung ohne Verteidigerin

Viele Festgenommene wollen das vermeintliche Missverständnis sofort aufklären. Tun Sie das nicht. Jeder Satz auf der Wache oder in der Zelle kann später in der Akte stehen. Bestehen Sie darauf, Ihre Verteidigerin anzurufen: 0163 8461632.

Was Angehörige jetzt tun können

Ordnet der Richter Untersuchungshaft an, muss er dafür sorgen, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson unverzüglich benachrichtigt wird (§ 114c Abs. 2 StPO). Bis dahin bleibt vieles unklar. Diese Schritte helfen:

Verteidigerin anrufen

Halten Sie Namen, Geburtsdatum und Ort der Festnahme bereit. Eine Verteidigerin kann bei der Polizei nachfragen und den Festgenommenen vor der Vorführung sprechen.

Unterlagen sammeln

Meldebescheinigung, Arbeitsvertrag oder Mietvertrag belegen feste Bindungen. Das zählt bei der Frage der Fluchtgefahr.

Nicht über den Vorwurf sprechen

Sprechen Sie weder am Telefon noch in Nachrichten über die Tat.

Keinen Kontakt zu Zeugen suchen

Auch gut gemeinte Gespräche können als Versuch gewertet werden, Aussagen zu beeinflussen.

Gut zu wissen

Ehepartner, Verlobte und nahe Verwandte müssen nicht gegen den Beschuldigten aussagen (§ 52 StPO). Unverheiratete Lebensgefährten haben dieses Recht nicht. Wer ihn verteidigt, entscheidet der Festgenommene selbst. Was er uns anvertraut, geben wir nur mit seiner Zustimmung an die Familie weiter.

Von der Festnahme bis zur Haftentscheidung

Zwischen Festnahme und Haftentscheidung liegen meist nur Stunden, höchstens bis zum Ende des folgenden Tages. So läuft es ab:

  1. 01

    Festnahme und Belehrung

    Die Polizei bringt Sie auf die Wache und belehrt Sie schriftlich über Ihre Rechte (§§ 127 Abs. 4, 114b StPO).

  2. 02

    Polizeigewahrsam

    Die Polizei sichert Spuren und versucht oft, Sie zu vernehmen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie einen Haftbefehl beantragt.

  3. 03

    Pflichtverteidigung

    Soll ein Richter über Haft entscheiden, wird Ihnen eine Verteidigerin bestellt. Sie dürfen sie selbst benennen (§§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 142 Abs. 5 StPO).

  4. 04

    Vorführung beim Haftrichter

    Spätestens am Tag nach der Festnahme vernimmt Sie der Richter am Amtsgericht. Er gibt Ihnen Gelegenheit, Verdacht und Haftgründe zu entkräften (§§ 128, 115 Abs. 3 StPO).

  5. 05

    Haftentscheidung

    Der Richter lässt Sie frei, setzt einen Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug oder ordnet Untersuchungshaft an (§§ 128 Abs. 2, 116 StPO).

  6. 06

    Verlegung in die JVA

    Sie kommen in eine Justizvollzugsanstalt und erhalten eine Abschrift des Haftbefehls (§ 114a StPO).

Gut zu wissen

Wenn schon ein Haftbefehl besteht

Liegt bereits ein Haftbefehl vor, werden Sie dem Gericht vorgeführt, das ihn erlassen hat. Ist das nicht rechtzeitig möglich, übernimmt zunächst das nächste Amtsgericht (§§ 115, 115a StPO). Auch dann ist die Verteidigung vorgeschrieben. Wie Sie Ihre Verteidigerin selbst bestimmen, steht auf der Seite Pflichtverteidiger.

Festnahme wegen eines Europäischen Haftbefehls

Verlangt ein anderer Staat die Auslieferung, gilt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Vorgeführt wird spätestens am Tag nach der Festnahme beim nächsten Amtsgericht (§ 22 IRG). Über Auslieferungshaft und Auslieferung entscheidet danach das Oberlandesgericht. Ein Rechtsbeistand ist vorgeschrieben (§ 40 Abs. 2 IRG). Stimmen Sie keiner vereinfachten Auslieferung zu, bevor Sie beraten wurden. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden (§ 41 Abs. 3 IRG). Mehr dazu beim internationalen Strafrecht.

Haftgründe und Haftverschonung

Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus und darf zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe nicht außer Verhältnis stehen (§ 112 Abs. 1 StPO).

Gut zu wissen

Die Haftgründe

§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO

Flucht

Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen

§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

Fluchtgefahr

Es besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht

§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO

Verdunkelungsgefahr

Sein Verhalten begründet den dringenden Verdacht, dass er Beweise beseitigt oder auf Zeugen einwirkt

§ 112 Abs. 3 StPO

Schwere der Tat

Bei Mord, Totschlag und einigen anderen Verbrechen ist Haft auch ohne diese Haftgründe möglich

§ 112a StPO

Wiederholungsgefahr

Sie kommt bei bestimmten Sexualdelikten und bei wiederholten schweren Taten in Betracht, etwa Raub oder Drogenhandel

Kaution für einen Angehörigen

Die Höhe der Sicherheit legt der Richter nach seinem Ermessen fest (§ 116a Abs. 2 StPO). Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren, verfällt die Kaution an die Staatskasse (§ 124 StPO). Das gilt auch dann, wenn Angehörige das Geld gestellt haben.

Eine hohe Straferwartung allein begründet in der Regel noch keine Fluchtgefahr. Das Gericht muss auch würdigen, was gegen eine Flucht spricht: Familie, Arbeit, Wohnung oder die Tatsache, dass sich jemand dem Verfahren bisher gestellt hat. Auch bei Mord und Totschlag verlangt das Bundesverfassungsgericht Umstände, die befürchten lassen, dass ohne Haft die Aufklärung oder Ahndung der Tat gefährdet wäre.

Haftverschonung: frei unter Auflagen

Reichen mildere Mittel aus, wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Bei Fluchtgefahr muss der Richter das tun, bei Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr kann er es (§ 116 StPO). Der Haftbefehl bleibt bestehen, Sie leben aber wieder zu Hause. Typische Auflagen sind:

Wer gegen Auflagen gröblich verstößt oder Anstalten zur Flucht trifft, muss damit rechnen, dass der Haftbefehl wieder vollzogen wird (§ 116 Abs. 4 StPO).

§ 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Meldepflicht

Sie melden sich regelmäßig bei der Polizei oder einer anderen Stelle

§ 116 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Aufenthaltsauflage

Sie verlassen Ihren Wohnort nur mit Erlaubnis

§§ 116 Abs. 1 Nr. 4, 116a StPO

Sicherheitsleistung

Sie oder eine andere Person hinterlegen eine Kaution oder stellen eine Bürgschaft

§ 116 Abs. 2 StPO

Kontaktverbot

Sie nehmen keine Verbindung zu Mitbeschuldigten oder Zeugen auf

Direkt durchwählen

0163 8461632

Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.

Haftprüfung oder Haftbeschwerde

Beide Rechtsbehelfe sollen erreichen, dass der Haftbefehl aufgehoben oder gegen Auflagen ausgesetzt wird. Gleichzeitig nutzen lassen sie sich nicht: Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).

Gut zu wissen

Haftprüfung

§ 117 Abs. 1 StPO

Jederzeit

Solange Sie in Untersuchungshaft sind, können Sie die Haftprüfung beantragen

§ 126 Abs. 1 StPO

Zuständig

Es entscheidet das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, vor der Anklage meist der Ermittlungsrichter

§ 118 Abs. 1, 5 StPO

Mündlich

Auf Antrag wird mündlich verhandelt, ohne Ihre Zustimmung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags

Gut zu wissen

Haftbeschwerde

Gibt es neue Umstände, etwa eine Wohnung, einen Arbeitsplatz oder ein Angebot zur Kaution, spricht viel für die Haftprüfung. Soll ein anderes Gericht den Tatverdacht oder den Haftgrund neu bewerten, eignet sich eher die Beschwerde. Vorher sehen wir uns die Aktenteile an, auf die sich der Haftbefehl stützt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO).

§§ 304, 306 StPO

Zuständig

Hilft das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Landgericht

§ 118 Abs. 2 StPO

Verfahren

Das Beschwerdegericht entscheidet meist nach Aktenlage. Eine mündliche Verhandlung ist möglich

§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Weitere Beschwerde

Bleibt das Landgericht bei der Haft, kann das Oberlandesgericht angerufen werden

Wie lange dauert Untersuchungshaft?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Die Haft muss aber verhältnismäßig bleiben, und Haftsachen sind besonders zügig zu bearbeiten.

§ 121 Abs. 1 StPO

Sechs Monate

Länger darf die Haft ohne Urteil nur dauern, wenn besondere Schwierigkeiten, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen

§ 122 StPO

Oberlandesgericht

Darüber entscheidet das Oberlandesgericht, in Aachen das Oberlandesgericht Köln. Es prüft die Fortdauer spätestens alle drei Monate erneut

§ 122a StPO

Wiederholungsgefahr

Stützt sich die Haft auf diesen Haftgrund, darf sie insgesamt höchstens ein Jahr dauern

Gut zu wissen

Die Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine spätere Strafe angerechnet (§ 51 StGB). Wer freigesprochen wird, kann eine Entschädigung verlangen, für den immateriellen Schaden 75 Euro für jeden angefangenen Tag (§§ 2, 7 StrEG).

Besuch und Kontakt in der JVA

Welche Anstalt zuständig ist, legt der Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Im Raum Aachen vollziehen etwa die JVA Köln in Ossendorf und die JVA Aachen Untersuchungshaft. Wie oft und wie lange Besuch möglich ist, regeln das Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW und die Hausordnung der Anstalt.

§ 148 StPO

Verteidigerin

Gespräche und Briefe mit der Verteidigerin werden nicht überwacht

§ 119 Abs. 1 StPO

Familie und Freunde

Das Gericht kann anordnen, dass Besuche, Telefonate und Briefe einer Erlaubnis bedürfen und überwacht werden

§ 119 Abs. 5 StPO

Rechtsschutz

Gegen solche Beschränkungen kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden

Kein Wort zur Sache

Was im Besuchsraum, am Telefon oder im Brief gesagt wird, kann mitgehört oder mitgelesen werden. Mitgefangene können später als Zeugen aussagen. Über den Vorwurf sprechen Sie nur mit Ihrer Verteidigerin.

Den Besuchstermin vereinbaren Angehörige mit der Anstalt. Ist eine Besuchserlaubnis nötig, erteilt sie das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.

So verteidigen wir Sie

Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen

In Haftsachen zählt jeder Tag. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., ist Fachanwältin für Strafrecht und gehörte dem Vorstand der Strafverteidigervereinigung NRW e.V. an. Sie übernimmt die Verteidigung persönlich, als Wahl- oder als Pflichtverteidigerin. So gehen wir vor:

  • Erster Kontakt. Wir sprechen mit dem Festgenommenen, möglichst noch vor der Vorführung, und begleiten ihn zum Haftrichter.
  • Akte zur Haft. Wir verlangen die Unterlagen, auf die sich der Haftantrag stützt, und prüfen Tatverdacht und Haftgrund.
  • Alternativen zur Haft. Wir belegen Wohnung, Arbeit und Familie und schlagen dem Gericht konkrete Auflagen vor.
  • Haftprüfung und Beschwerde. Wir wählen den passenden Rechtsbehelf und behalten die Sechs-Monats-Frist im Blick.
  • Besuche in der JVA. Wir besprechen mit Ihnen jeden Ermittlungsschritt und halten auf Ihren Wunsch die Familie auf dem Laufenden.

Die Kanzlei sitzt in Aachen und verteidigt in Aachen. Mit Angehörigen sprechen wir auch per Videokonferenz. Bei einem Tötungsvorwurf lesen Sie beim Kapitalstrafrecht weiter, nach einer Durchsuchung auf der Seite zur Hausdurchsuchung. Ein Gespräch vereinbaren Sie telefonisch oder über die Seite Kontakt.

Sprechen Sie direkt mit mir.Vertraulich ab dem ersten Anruf, auf Wunsch per Video.

Termin vereinbaren
Karolin Hagemann de Grzymala sitzt in einem Ledersessel in der Kanzleibibliothek
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M.Fachanwältin für Strafrecht

Festnahme und U-Haft in Aachen

Nach der Festnahme entscheidet ein Richter am Amtsgericht über die Haft. Über die Fortdauer nach sechs Monaten entscheidet das Oberlandesgericht.

Aachen

Im Raum Aachen entscheidet in der Regel das Amtsgericht Aachen, Untersuchungshaft wird etwa in der JVA Aachen vollzogen. Zuständiges Oberlandesgericht ist das Oberlandesgericht Köln.

  • Amtsgericht Aachen
  • JVA Aachen
  • Oberlandesgericht Köln
Anwalt für Strafrecht in Aachen

Häufige Fragen

Antworten auf Fragen, die Festgenommene und ihre Familien in den ersten Tagen stellen.

AngehörigeMein Angehöriger wurde festgenommen. Wie erfahre ich, wo er ist?

Kommt er in Untersuchungshaft, muss das Gericht die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson anordnen (§ 114c Abs. 2 StPO). Vorher darf er selbst jemanden informieren, wenn das die Ermittlungen nicht erheblich gefährdet. Rufen Sie uns an. Als Verteidigerin können wir nachfragen, wo er ist und wann er vorgeführt wird.

FestnahmeWie lange darf die Polizei mich nach einer Festnahme festhalten?

Höchstens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme. Bis dahin muss die Polizei Sie freilassen oder einem Richter vorführen (§ 128 StPO, Art. 104 GG). Zur bloßen Feststellung der Identität sind höchstens zwölf Stunden erlaubt (§ 163c StPO).

RechtsbehelfeWas ist besser: Haftprüfung oder Haftbeschwerde?

Das hängt vom Fall ab. Bei der Haftprüfung entscheidet das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, auf Antrag nach mündlicher Verhandlung (§§ 117, 118 StPO). Bei der Beschwerde prüft ein höheres Gericht, meist nach Aktenlage (§ 304 StPO). Beides zugleich ist nicht möglich.

KautionKann man Untersuchungshaft mit einer Kaution abwenden?

Manchmal. Stützt sich die Haft allein auf Fluchtgefahr, muss der Richter den Haftbefehl außer Vollzug setzen, wenn mildere Mittel wie eine Kaution genügen (§ 116 Abs. 1 StPO). Die Höhe legt er fest. Meist kommen weitere Auflagen hinzu, etwa eine Meldepflicht.

AnrechnungWird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?

In der Regel ja, auf eine Freiheitsstrafe ebenso wie auf eine Geldstrafe (§ 51 StGB). Wer freigesprochen wird, kann für den immateriellen Schaden eine Entschädigung von 75 Euro je angefangenem Tag verlangen (§ 7 Abs. 3 StrEG).

VerteidigungBekommt ein Festgenommener automatisch eine Verteidigerin?

Ja, sobald er einem Richter zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden soll und noch keine Verteidigung hat (§§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 2 StPO). Vorher darf er eine Verteidigerin seines Vertrauens benennen. Benennt er niemanden, wählt das Gericht aus.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit anderen sprechen.

Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.

0163 8461632