Karolin Hagemann de Grzymala prüft am Schreibtisch eine polizeiliche Vorladung

Vorladung als Beschuldigter

Beratung bei Vorladungen in Aachen und der Region

Ein Brief der Polizei, darin ein Termin zur Vernehmung und das Wort Beschuldigter. Viele wollen den Irrtum schnell aufklären und gehen hin. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, erklärt, warum Sie dazu nicht verpflichtet sind und was stattdessen sinnvoll ist.

Eine Vorladung ist keine Pflicht.Erst die Akte, dann das Wort.

Schweigen können Sie jederzeit beenden. Eine Aussage nie zurücknehmen.

Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen, und Sie müssen dort nichts zur Sache sagen. Eine Pflicht zu erscheinen besteht nur, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht Sie lädt (§ 163a Abs. 3 und § 133 StPO). Auch dann dürfen Sie schweigen. Lassen Sie den Termin über Ihre Verteidigerin absagen und entscheiden Sie erst nach der Akteneinsicht, ob Sie sich äußern.

Ihre Rechte bei PolizeikontaktEine Seite als PDF, zum Speichern auf dem Handy

Müssen Sie zur Vorladung erscheinen?

Die Antwort hängt davon ab, wer Sie lädt und in welcher Rolle. Beides steht im Schreiben, meist schon in der Betreffzeile: als Beschuldigter oder als Zeuge.

Polizei, als Beschuldigter

Es gibt keine Pflicht zu erscheinen. Bleiben Sie weg, hat das keine rechtlichen Folgen.

§ 163a Abs. 3 StPO

Staatsanwaltschaft, als Beschuldigter

Sie müssen erscheinen, aber nicht aussagen. Bleiben Sie unentschuldigt fern, kann die Vorführung angeordnet werden.

§ 133 StPO

Gericht, als Beschuldigter

Auch hier besteht eine Pflicht zu erscheinen, und auch hier dürfen Sie schweigen.

§ 163 Abs. 3 StPO

Polizei, als Zeuge

Erscheinen und aussagen müssen Sie nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Das sollte aus der Ladung hervorgehen.

§§ 48, 161a StPO

Staatsanwaltschaft oder Gericht, als Zeuge

Hier müssen Sie erscheinen und aussagen, soweit Ihnen kein Verweigerungsrecht zusteht.

Vorsicht bei Anrufen und spontanen Gesprächen

Manchmal ruft die Polizei an oder klingelt, um „nur kurz etwas zu klären“. Was Sie dabei sagen, kann in einem Vermerk landen und später gegen Sie verwendet werden. Sagen Sie freundlich, dass Sie sich nicht äußern und sich anwaltlich beraten lassen. Notieren Sie Namen, Dienststelle und Aktenzeichen.

Wer einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht folgt, gibt damit nichts zu. Die Polizei schickt die Akte dann an die Staatsanwaltschaft, die über das weitere Vorgehen entscheidet. Sie kann Sie auch selbst laden. Besser ist es, den Termin über Ihre Verteidigerin absagen zu lassen. Dann weiß die Behörde, dass Sie vertreten sind, und richtet weitere Fragen an die Kanzlei.

Ihr Recht zu schweigen

Vor der ersten Vernehmung muss die Polizei Ihnen eröffnen, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird (§ 163a Abs. 4 StPO). Außerdem muss sie Sie über Ihre Rechte belehren. Diese Belehrung ergibt sich aus § 136 StPO und gilt bei der Polizei ebenso wie vor Gericht.

§ 136 Abs. 1 StPO

Schweigen

Es steht Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern oder nicht.

§ 136 Abs. 1 StPO

Verteidigerin

Sie dürfen jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, eine Verteidigerin Ihrer Wahl befragen.

§§ 163a Abs. 4, 168c StPO

Anwesenheit

Ihre Verteidigerin darf bei der Vernehmung durch die Polizei dabei sein.

§ 163a Abs. 2 StPO

Beweisanträge

Sie können beantragen, dass entlastende Beweise erhoben werden.

§ 136a StPO

Kein Druck, keine Täuschung

Drohungen, Täuschungen und Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile sind verboten.

Gut zu wissen

Wer vollständig schweigt, darf deswegen nicht schlechter gestellt werden. Das Schweigen ist kein Indiz für Schuld. Anders kann es sein, wenn Sie zu einigen Punkten aussagen und zu anderen nicht. Dann darf das Gericht unter Umständen auch aus den Lücken Schlüsse ziehen. Halbe Aussagen schaden deshalb oft mehr, als sie nützen.

Wurden Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, darf Ihre Aussage in der Regel nicht verwertet werden. Die Verteidigung muss der Verwertung in der Hauptverhandlung aber rechtzeitig widersprechen.

Vorladung als Beschuldigter, obwohl Sie unschuldig sind

Beschuldigter ist man schon, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Dafür genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, oft reicht eine Anzeige (§ 152 Abs. 2 StPO). Über Schuld sagt das nichts. Gerade wer unschuldig ist, möchte das Missverständnis sofort ausräumen. Das ist verständlich, aber riskant. Sie wissen nicht, was in der Akte steht, wer was ausgesagt hat und welche Beweise es gibt. Eine gut gemeinte Erklärung kann ungewollt ein Detail bestätigen, das der Anzeige erst Gewicht gibt. Eine Aussage lässt sich nicht zurücknehmen. Ihr Schweigen können Sie dagegen jederzeit beenden.

Erst die Akte, dann die Entscheidung

Ob eine Aussage Ihnen nützt, lässt sich erst beurteilen, wenn bekannt ist, was gegen Sie vorliegt. Das steht in der Ermittlungsakte, und die sieht Ihre Verteidigerin ein (§ 147 StPO). Solange die Ermittlungen laufen, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht beschränken, wenn sonst der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Ermittlungen ist diese Beschränkung nicht mehr möglich. So läuft es ab, wenn Sie uns mit Ihrer Vorladung beauftragen:

  1. 01

    Erstes Gespräch

    Sie schildern, was in dem Schreiben steht und was Sie über den Vorwurf wissen. Alles, was Sie sagen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

  2. 02

    Absage des Termins

    Wir zeigen der Polizei an, dass wir Sie verteidigen, und sagen den Vernehmungstermin ab. Sie müssen sich dort nicht mehr melden.

  3. 03

    Akteneinsicht

    Wir beantragen bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakte. Bis die Akte kommt, vergehen oft einige Wochen.

  4. 04

    Besprechung der Akte

    Wir besprechen die Akte mit Ihnen und klären, welche Beweise es gibt und wo sie Lücken haben.

  5. 05

    Entscheidung über eine Äußerung

    Danach legen wir gemeinsam fest, ob Sie bei Ihrem Schweigen bleiben oder ob die Verteidigung schriftlich Stellung nimmt. Häufig ist das Ziel, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Gut zu wissen

Eine schriftliche Stellungnahme über die Verteidigung hat gegenüber einer Vernehmung Vorteile. Sie lässt sich in Ruhe formulieren, und es gibt kein Protokoll, das Ihre Worte verkürzt wiedergibt. Sie wird erst abgegeben, wenn sie nach Aktenlage sinnvoll ist. Wie es danach weitergehen kann, etwa mit einem Strafbefehl, besprechen wir mit Ihnen.

Der Anhörungsbogen der Polizei

Statt einer Vorladung schickt die Polizei oft einen Anhörungsbogen. Das Gesetz erlaubt das in einfachen Sachen. Der Beschuldigte erhält dann Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern (§ 163a Abs. 1 StPO). Für den Bogen gilt dasselbe wie für die Vernehmung: Er ist ein Angebot, keine Pflicht.

§ 111 OWiG

Angaben zur Person

Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit müssen Sie angeben. Falsche oder verweigerte Angaben sind eine Ordnungswidrigkeit.

Angaben zur Sache

Hier schreiben Sie nichts und kreuzen nichts an, auch nicht „trifft nicht zu“.

Rücksendung

Ob und in welcher Form der Bogen zurückgeht, regelt Ihre Verteidigerin mit der Polizei.

Frist

Die Frist im Bogen ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Lassen Sie sich trotzdem zügig beraten.

Gut zu wissen

Nicht jeder Bogen stammt aus einem Strafverfahren. Nach Verkehrsverstößen verschicken Bußgeldstellen ebenfalls Anhörungsbögen. Ob Sie als Beschuldigter, als Betroffener oder als Zeuge angeschrieben werden, steht im Kopf des Formulars. Diese Rolle bestimmt, welche Rechte und Pflichten Sie haben.

Direkt durchwählen

0163 8461632

Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.

Zeuge oder Beschuldigter?

Die Rolle entscheidet über Ihre Rechte. Ein Beschuldigter darf schweigen. Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen, und zwar wahrheitsgemäß. Für Zeugen gibt es aber wichtige Ausnahmen:

§ 52 StPO

Angehörige

Verlobte, Ehe- und Lebenspartner sowie nahe Verwandte des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern.

§ 55 StPO

Gefahr der Selbstbelastung

Fragen, deren Antwort Sie selbst oder einen Angehörigen in Verdacht bringen könnte, müssen Sie nicht beantworten.

§ 68b StPO

Zeugenbeistand

Sie dürfen eine Anwältin mitbringen, die Sie bei der Vernehmung begleitet und berät.

Gut zu wissen

Vorsicht ist geboten, wenn Sie als Zeuge geladen sind, aber selbst in den Vorgang verwickelt sein könnten. Typische Fälle sind eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten, Vorgänge im eigenen Unternehmen oder ein Konto, über das fremde Zahlungen liefen. Aus einem Zeugen kann im Lauf der Ermittlungen ein Beschuldigter werden. Was Sie bis dahin gesagt haben, steht im Protokoll. In solchen Fällen prüft ein Zeugenbeistand vorher, ob Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, und begleitet Sie zur Vernehmung.

Typische Vorwürfe hinter einer Vorladung

Hinter einer Vorladung kann fast jeder Vorwurf stehen. Im Schreiben steht oft nur ein Stichwort. Häufig geht es um diese Bereiche:

Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung

Solche Verfahren beginnen oft nach einem Streit, bei dem beide Seiten Anzeige erstatten. Mehr dazu unter Allgemeines Strafrecht.

Drogen und Cannabis

Anlass ist oft eine Verkehrskontrolle, ein Fund bei einer Durchsuchung oder die Aussage eines Dritten. Mehr dazu unter Betäubungsmittelstrafrecht.

Vorwürfe aus dem Internet

Dazu gehören Warenbetrug über Verkaufsplattformen, ein Konto, über das fremde Gelder flossen, oder strafbare Inhalte in Chats. Mehr dazu unter Cybercrime.

Gut zu wissen

Ist bei Ihnen schon durchsucht worden, kommt die Vorladung meist nicht überraschend. Was nach einer Durchsuchung wichtig ist, lesen Sie unter Hausdurchsuchung: Was tun?

Erkennungsdienstliche Behandlung

Manche Vorladungen betreffen keine Vernehmung, sondern eine erkennungsdienstliche Behandlung. Dabei nimmt die Polizei Fotos und Fingerabdrücke auf und misst zum Beispiel Ihre Körpergröße. Bei Beschuldigten ist das auch gegen ihren Willen zulässig, soweit es notwendig ist (§ 81b Abs. 1 StPO). Die Maßnahme kann notfalls mit Zwang durchgesetzt werden.

Das Gesetz kennt zwei Zwecke. Dient die Maßnahme dem laufenden Strafverfahren, kann ein Strafgericht sie überprüfen. Dient sie dem Erkennungsdienst, also der Aufklärung künftiger Taten, ergeht eine Anordnung der Polizei, gegen die der Weg zum Verwaltungsgericht offensteht. Die Fristen dafür sind kurz, oft nur ein Monat. Zur Sache müssen Sie auch bei diesem Termin nichts sagen. Lassen Sie prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig ist, bevor Sie hingehen.

Karolin Hagemann de Grzymala im Gespräch mit einem Mandanten

So verteidigen wir Sie

Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen

Sie werden von Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., persönlich verteidigt. Sie ist Fachanwältin für Strafrecht, hat ihre Kanzlei in Aachen und übernimmt Mandate in Aachen. Vor der eigenen Kanzlei arbeitete sie als Partnerin in der Strafrechtskanzlei DMFH.

Nach dem ersten Gespräch übernimmt sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie sagt den Termin ab, beantragt Akteneinsicht und bespricht die Akte mit Ihnen, wenn nötig Seite für Seite. Dann entscheiden Sie gemeinsam, ob Schweigen oder eine schriftliche Stellungnahme Ihnen mehr nützt. Sind Sie als Zeuge geladen, begleitet sie Sie als Zeugenbeistand zur Vernehmung.

Bevor Sie antworten

Melden Sie sich nicht selbst bei der Polizei, um etwas zu erklären, und schicken Sie nichts zurück. Legen Sie das Schreiben bereit und rufen Sie an: 0163 8461632. Wenn Ihnen das lieber ist, senden Sie eine Nachricht über Kontakt. Die Beratung ist auch per Videokonferenz möglich.

Sprechen Sie direkt mit mir.Vertraulich ab dem ersten Anruf, auf Wunsch per Video.

Termin vereinbaren
Karolin Hagemann de Grzymala sitzt in einem Ledersessel in der Kanzleibibliothek
Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M.Fachanwältin für Strafrecht

Vorladung in Aachen und der Region

Wer Sie vorlädt, steht oben im Schreiben. Im Raum Aachen sind das meist diese Stellen.

Aachen

Im Raum Aachen laden das Polizeipräsidium Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen vor, in den Kreisen Düren und Heinsberg auch die Kreispolizeibehörden.

  • Polizeipräsidium Aachen
  • Staatsanwaltschaft Aachen
  • Kreise Düren und Heinsberg
Anwalt für Strafrecht in Aachen

Häufige Fragen

Was Mandanten nach einer Vorladung der Polizei oft wissen wollen.

ErscheinenMuss man zu einer Vorladung der Polizei erscheinen?

Als Beschuldigter nicht. Eine Pflicht besteht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO). Zeugen trifft bei der Polizei eine Pflicht zu erscheinen nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Ladung veranlasst hat (§ 163 Abs. 3 StPO).

FernbleibenWas passiert, wenn ich nicht zur Vorladung gehe?

Für Beschuldigte hat das Fernbleiben bei der Polizei keine rechtlichen Folgen. Die Polizei gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Die kann das Verfahren einstellen, weiter ermitteln oder Sie selbst laden. Besser ist es, den Termin über Ihre Verteidigerin abzusagen.

UnschuldigIch bin unschuldig. Warum sollte ich nicht einfach aussagen?

Weil Sie nicht wissen, was in der Akte steht. Eine Aussage ohne Aktenkenntnis kann Missverständnisse erzeugen oder einen Verdacht unbeabsichtigt stützen, und sie lässt sich nicht zurücknehmen. Nach der Akteneinsicht kann eine durchdachte Stellungnahme der Verteidigung Ihre Sicht gezielt darlegen.

AnhörungsbogenWas schreibe ich in den Anhörungsbogen?

Nur Ihre Personalien: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Den Teil zur Sache lassen Sie frei. Ob der Bogen zurückgeschickt wird, klärt Ihre Verteidigerin mit der Polizei.

ZeugeIch bin als Zeuge vorgeladen. Was muss ich tun?

Prüfen Sie, ob die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Nur dann müssen Sie bei der Polizei erscheinen und aussagen. Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO). Wer sich selbst belasten könnte, darf einzelne Antworten verweigern (§ 55 StPO). Eine Anwältin kann Sie als Zeugenbeistand begleiten.

TelefonDie Polizei hat mich angerufen. Was soll ich sagen?

Nichts zur Sache. Sagen Sie, dass Sie sich nicht äußern und sich anwaltlich beraten lassen. Notieren Sie Name, Dienststelle und Aktenzeichen. Ihre Verteidigerin meldet sich dann bei der Polizei.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit anderen sprechen.

Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.

0163 8461632