Polizei, als Beschuldigter
Es gibt keine Pflicht zu erscheinen. Bleiben Sie weg, hat das keine rechtlichen Folgen.
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Ein Brief der Polizei, darin ein Termin zur Vernehmung und das Wort Beschuldigter. Viele wollen den Irrtum schnell aufklären und gehen hin. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, erklärt, warum Sie dazu nicht verpflichtet sind und was stattdessen sinnvoll ist.
Schweigen können Sie jederzeit beenden. Eine Aussage nie zurücknehmen.
Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen, und Sie müssen dort nichts zur Sache sagen. Eine Pflicht zu erscheinen besteht nur, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht Sie lädt (§ 163a Abs. 3 und § 133 StPO). Auch dann dürfen Sie schweigen. Lassen Sie den Termin über Ihre Verteidigerin absagen und entscheiden Sie erst nach der Akteneinsicht, ob Sie sich äußern.
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Die Antwort hängt davon ab, wer Sie lädt und in welcher Rolle. Beides steht im Schreiben, meist schon in der Betreffzeile: als Beschuldigter oder als Zeuge.
Es gibt keine Pflicht zu erscheinen. Bleiben Sie weg, hat das keine rechtlichen Folgen.
Sie müssen erscheinen, aber nicht aussagen. Bleiben Sie unentschuldigt fern, kann die Vorführung angeordnet werden.
Auch hier besteht eine Pflicht zu erscheinen, und auch hier dürfen Sie schweigen.
Erscheinen und aussagen müssen Sie nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Das sollte aus der Ladung hervorgehen.
Hier müssen Sie erscheinen und aussagen, soweit Ihnen kein Verweigerungsrecht zusteht.
Vorsicht bei Anrufen und spontanen Gesprächen
Manchmal ruft die Polizei an oder klingelt, um „nur kurz etwas zu klären“. Was Sie dabei sagen, kann in einem Vermerk landen und später gegen Sie verwendet werden. Sagen Sie freundlich, dass Sie sich nicht äußern und sich anwaltlich beraten lassen. Notieren Sie Namen, Dienststelle und Aktenzeichen.
Wer einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht folgt, gibt damit nichts zu. Die Polizei schickt die Akte dann an die Staatsanwaltschaft, die über das weitere Vorgehen entscheidet. Sie kann Sie auch selbst laden. Besser ist es, den Termin über Ihre Verteidigerin absagen zu lassen. Dann weiß die Behörde, dass Sie vertreten sind, und richtet weitere Fragen an die Kanzlei.
Vor der ersten Vernehmung muss die Polizei Ihnen eröffnen, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird (§ 163a Abs. 4 StPO). Außerdem muss sie Sie über Ihre Rechte belehren. Diese Belehrung ergibt sich aus § 136 StPO und gilt bei der Polizei ebenso wie vor Gericht.
Es steht Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern oder nicht.
Sie dürfen jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, eine Verteidigerin Ihrer Wahl befragen.
Ihre Verteidigerin darf bei der Vernehmung durch die Polizei dabei sein.
Sie können beantragen, dass entlastende Beweise erhoben werden.
Drohungen, Täuschungen und Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile sind verboten.
Gut zu wissen
Wer vollständig schweigt, darf deswegen nicht schlechter gestellt werden. Das Schweigen ist kein Indiz für Schuld. Anders kann es sein, wenn Sie zu einigen Punkten aussagen und zu anderen nicht. Dann darf das Gericht unter Umständen auch aus den Lücken Schlüsse ziehen. Halbe Aussagen schaden deshalb oft mehr, als sie nützen.
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, darf Ihre Aussage in der Regel nicht verwertet werden. Die Verteidigung muss der Verwertung in der Hauptverhandlung aber rechtzeitig widersprechen.
Beschuldigter ist man schon, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Dafür genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, oft reicht eine Anzeige (§ 152 Abs. 2 StPO). Über Schuld sagt das nichts. Gerade wer unschuldig ist, möchte das Missverständnis sofort ausräumen. Das ist verständlich, aber riskant. Sie wissen nicht, was in der Akte steht, wer was ausgesagt hat und welche Beweise es gibt. Eine gut gemeinte Erklärung kann ungewollt ein Detail bestätigen, das der Anzeige erst Gewicht gibt. Eine Aussage lässt sich nicht zurücknehmen. Ihr Schweigen können Sie dagegen jederzeit beenden.
Ob eine Aussage Ihnen nützt, lässt sich erst beurteilen, wenn bekannt ist, was gegen Sie vorliegt. Das steht in der Ermittlungsakte, und die sieht Ihre Verteidigerin ein (§ 147 StPO). Solange die Ermittlungen laufen, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht beschränken, wenn sonst der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Ermittlungen ist diese Beschränkung nicht mehr möglich. So läuft es ab, wenn Sie uns mit Ihrer Vorladung beauftragen:
Sie schildern, was in dem Schreiben steht und was Sie über den Vorwurf wissen. Alles, was Sie sagen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Wir zeigen der Polizei an, dass wir Sie verteidigen, und sagen den Vernehmungstermin ab. Sie müssen sich dort nicht mehr melden.
Wir beantragen bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakte. Bis die Akte kommt, vergehen oft einige Wochen.
Wir besprechen die Akte mit Ihnen und klären, welche Beweise es gibt und wo sie Lücken haben.
Danach legen wir gemeinsam fest, ob Sie bei Ihrem Schweigen bleiben oder ob die Verteidigung schriftlich Stellung nimmt. Häufig ist das Ziel, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Gut zu wissen
Eine schriftliche Stellungnahme über die Verteidigung hat gegenüber einer Vernehmung Vorteile. Sie lässt sich in Ruhe formulieren, und es gibt kein Protokoll, das Ihre Worte verkürzt wiedergibt. Sie wird erst abgegeben, wenn sie nach Aktenlage sinnvoll ist. Wie es danach weitergehen kann, etwa mit einem Strafbefehl, besprechen wir mit Ihnen.
Statt einer Vorladung schickt die Polizei oft einen Anhörungsbogen. Das Gesetz erlaubt das in einfachen Sachen. Der Beschuldigte erhält dann Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern (§ 163a Abs. 1 StPO). Für den Bogen gilt dasselbe wie für die Vernehmung: Er ist ein Angebot, keine Pflicht.
Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit müssen Sie angeben. Falsche oder verweigerte Angaben sind eine Ordnungswidrigkeit.
Hier schreiben Sie nichts und kreuzen nichts an, auch nicht „trifft nicht zu“.
Ob und in welcher Form der Bogen zurückgeht, regelt Ihre Verteidigerin mit der Polizei.
Die Frist im Bogen ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Lassen Sie sich trotzdem zügig beraten.
Gut zu wissen
Nicht jeder Bogen stammt aus einem Strafverfahren. Nach Verkehrsverstößen verschicken Bußgeldstellen ebenfalls Anhörungsbögen. Ob Sie als Beschuldigter, als Betroffener oder als Zeuge angeschrieben werden, steht im Kopf des Formulars. Diese Rolle bestimmt, welche Rechte und Pflichten Sie haben.

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0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
Die Rolle entscheidet über Ihre Rechte. Ein Beschuldigter darf schweigen. Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen, und zwar wahrheitsgemäß. Für Zeugen gibt es aber wichtige Ausnahmen:
Verlobte, Ehe- und Lebenspartner sowie nahe Verwandte des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern.
Fragen, deren Antwort Sie selbst oder einen Angehörigen in Verdacht bringen könnte, müssen Sie nicht beantworten.
Sie dürfen eine Anwältin mitbringen, die Sie bei der Vernehmung begleitet und berät.
Gut zu wissen
Vorsicht ist geboten, wenn Sie als Zeuge geladen sind, aber selbst in den Vorgang verwickelt sein könnten. Typische Fälle sind eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten, Vorgänge im eigenen Unternehmen oder ein Konto, über das fremde Zahlungen liefen. Aus einem Zeugen kann im Lauf der Ermittlungen ein Beschuldigter werden. Was Sie bis dahin gesagt haben, steht im Protokoll. In solchen Fällen prüft ein Zeugenbeistand vorher, ob Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, und begleitet Sie zur Vernehmung.
Hinter einer Vorladung kann fast jeder Vorwurf stehen. Im Schreiben steht oft nur ein Stichwort. Häufig geht es um diese Bereiche:
Solche Verfahren beginnen oft nach einem Streit, bei dem beide Seiten Anzeige erstatten. Mehr dazu unter Allgemeines Strafrecht.
Der Vorwurf entsteht häufig nach einem Geschäft, das anders lief als geplant, oder bei Abrechnungen im Beruf. Mehr dazu unter Wirtschafts- und Vermögensstrafrecht.
Anlass ist oft eine Verkehrskontrolle, ein Fund bei einer Durchsuchung oder die Aussage eines Dritten. Mehr dazu unter Betäubungsmittelstrafrecht.
Dazu gehören Warenbetrug über Verkaufsplattformen, ein Konto, über das fremde Gelder flossen, oder strafbare Inhalte in Chats. Mehr dazu unter Cybercrime.
Gut zu wissen
Ist bei Ihnen schon durchsucht worden, kommt die Vorladung meist nicht überraschend. Was nach einer Durchsuchung wichtig ist, lesen Sie unter Hausdurchsuchung: Was tun?
Manche Vorladungen betreffen keine Vernehmung, sondern eine erkennungsdienstliche Behandlung. Dabei nimmt die Polizei Fotos und Fingerabdrücke auf und misst zum Beispiel Ihre Körpergröße. Bei Beschuldigten ist das auch gegen ihren Willen zulässig, soweit es notwendig ist (§ 81b Abs. 1 StPO). Die Maßnahme kann notfalls mit Zwang durchgesetzt werden.
Das Gesetz kennt zwei Zwecke. Dient die Maßnahme dem laufenden Strafverfahren, kann ein Strafgericht sie überprüfen. Dient sie dem Erkennungsdienst, also der Aufklärung künftiger Taten, ergeht eine Anordnung der Polizei, gegen die der Weg zum Verwaltungsgericht offensteht. Die Fristen dafür sind kurz, oft nur ein Monat. Zur Sache müssen Sie auch bei diesem Termin nichts sagen. Lassen Sie prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig ist, bevor Sie hingehen.

Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, Kanzleisitz Aachen
Sie werden von Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., persönlich verteidigt. Sie ist Fachanwältin für Strafrecht, hat ihre Kanzlei in Aachen und übernimmt Mandate in Aachen. Vor der eigenen Kanzlei arbeitete sie als Partnerin in der Strafrechtskanzlei DMFH.
Nach dem ersten Gespräch übernimmt sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie sagt den Termin ab, beantragt Akteneinsicht und bespricht die Akte mit Ihnen, wenn nötig Seite für Seite. Dann entscheiden Sie gemeinsam, ob Schweigen oder eine schriftliche Stellungnahme Ihnen mehr nützt. Sind Sie als Zeuge geladen, begleitet sie Sie als Zeugenbeistand zur Vernehmung.
Bevor Sie antworten
Melden Sie sich nicht selbst bei der Polizei, um etwas zu erklären, und schicken Sie nichts zurück. Legen Sie das Schreiben bereit und rufen Sie an: 0163 8461632. Wenn Ihnen das lieber ist, senden Sie eine Nachricht über Kontakt. Die Beratung ist auch per Videokonferenz möglich.

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Wer Sie vorlädt, steht oben im Schreiben. Im Raum Aachen sind das meist diese Stellen.
Aachen
Im Raum Aachen laden das Polizeipräsidium Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen vor, in den Kreisen Düren und Heinsberg auch die Kreispolizeibehörden.
Anwalt für Strafrecht in AachenWeitere Fragen, die in dieser Lage oft wichtig werden.
Was Mandanten nach einer Vorladung der Polizei oft wissen wollen.
Als Beschuldigter nicht. Eine Pflicht besteht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO). Zeugen trifft bei der Polizei eine Pflicht zu erscheinen nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Ladung veranlasst hat (§ 163 Abs. 3 StPO).
Für Beschuldigte hat das Fernbleiben bei der Polizei keine rechtlichen Folgen. Die Polizei gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Die kann das Verfahren einstellen, weiter ermitteln oder Sie selbst laden. Besser ist es, den Termin über Ihre Verteidigerin abzusagen.
Weil Sie nicht wissen, was in der Akte steht. Eine Aussage ohne Aktenkenntnis kann Missverständnisse erzeugen oder einen Verdacht unbeabsichtigt stützen, und sie lässt sich nicht zurücknehmen. Nach der Akteneinsicht kann eine durchdachte Stellungnahme der Verteidigung Ihre Sicht gezielt darlegen.
Nur Ihre Personalien: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Den Teil zur Sache lassen Sie frei. Ob der Bogen zurückgeschickt wird, klärt Ihre Verteidigerin mit der Polizei.
Prüfen Sie, ob die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Nur dann müssen Sie bei der Polizei erscheinen und aussagen. Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO). Wer sich selbst belasten könnte, darf einzelne Antworten verweigern (§ 55 StPO). Eine Anwältin kann Sie als Zeugenbeistand begleiten.
Nichts zur Sache. Sagen Sie, dass Sie sich nicht äußern und sich anwaltlich beraten lassen. Notieren Sie Name, Dienststelle und Aktenzeichen. Ihre Verteidigerin meldet sich dann bei der Polizei.
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
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