Karolin Hagemann de Grzymala abends in einer Videokonferenz am Laptop, hinter ihr die Lichter der Stadt

Europäischer Haftbefehl und Auslieferung

Anwältin für Auslieferung und Europäischen Haftbefehl in Aachen

Ein Europäischer Haftbefehl, eine Festnahme an der Grenze, ein Ermittlungsverfahren in einem anderen Land: Strafverfahren mit Auslandsbezug folgen eigenen Regeln und laufen schnell. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., vertritt Betroffene in Auslieferungsverfahren und berät, wenn Behörden mehrerer Staaten zusammenarbeiten.

Ein Haftbefehl aus dem Ausland.Eine Entscheidung in Deutschland.

Über die Auslieferung entscheidet das Oberlandesgericht. Jede Stunde zählt.

Als Anwältin für internationales Strafrecht in Aachen vertritt Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Menschen, deren Auslieferung ein anderer Staat verlangt, und Mandanten, gegen die über Grenzen hinweg ermittelt wird. Der Kanzleisitz in Aachen liegt am Dreiländereck mit Belgien und den Niederlanden. Hier arbeiten Polizei und Justiz eng über die Grenze zusammen, und Auslieferungsverfahren gehören zu den regelmäßigen Aufgaben der Kanzlei.

Worum es im internationalen Strafrecht geht

§§ 78 ff. IRG

Auslieferung innerhalb der EU, meist auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls

IRG

Auslieferung an Staaten außerhalb der EU nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

§§ 91a ff. IRG

Europäische Ermittlungsanordnung: Ein EU-Staat lässt in einem anderen Beweise erheben, etwa durch Durchsuchungen oder Zeugenvernehmungen.

Sonstige Rechtshilfe

Etwa die Übermittlung von Kontodaten oder die Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland.

Art. 54 SDÜ

Das Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum

Fahndungen über Interpol oder das Schengener Informationssystem

Gut zu wissen

Maßgeblich sind vor allem das IRG und das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ), daneben europäische Rahmenbeschlüsse und Richtlinien sowie Verträge mit einzelnen Staaten.

So läuft ein Auslieferungsverfahren

  1. 01

    Festnahme

    Grundlage ist meist ein Europäischer Haftbefehl oder eine internationale Fahndung. Die Festnahme kommt oft überraschend: bei einer Grenz- oder Verkehrskontrolle, am Flughafen oder an der Wohnungstür.

  2. 02

    Vorführung beim Amtsgericht

    Spätestens am Tag nach der Festnahme wird die Person dem Amtsgericht vorgeführt (§§ 21, 22 IRG). Der Richter klärt vor allem die Identität und fragt nach Einwendungen. Ist sie die gesuchte Person, wird in der Regel angeordnet, dass sie bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festgehalten wird.

  3. 03

    Rechtsbeistand

    Nach einer Festnahme ist ein Rechtsbeistand notwendig. Hat die Person keinen, bestellt das Gericht ihn (§ 40 IRG). Sie können dafür die Anwältin Ihres Vertrauens benennen. Beim Europäischen Haftbefehl dürfen Sie zusätzlich einen Rechtsbeistand im ausstellenden Staat benennen (§ 83c IRG).

  4. 04

    Auslieferungshaft

    Über die Auslieferungshaft entscheidet das Oberlandesgericht. Sie setzt etwa Fluchtgefahr voraus. Wenn mildere Mittel genügen, kann der Vollzug gegen Auflagen ausgesetzt werden (§§ 15, 25 IRG).

  5. 05

    Entscheidung über die Zulässigkeit

    Das Oberlandesgericht prüft, ob die Auslieferung zulässig ist. Bei einer Festnahme im Raum Aachen ist das in der Regel das Oberlandesgericht Köln (§ 14 IRG). Seine Entscheidung ist unanfechtbar (§ 13 IRG).

  6. 06

    Bewilligung und Übergabe

    Ist die Auslieferung zulässig, muss sie noch bewilligt werden. Beim Europäischen Haftbefehl soll innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme entschieden werden. Die Übergabe soll dann binnen zehn Tagen folgen (§ 83c IRG).

Festnahme wegen eines Auslieferungsersuchens?

Stimmen Sie keiner vereinfachten Auslieferung zu, bevor Sie mit Ihrer Verteidigung gesprochen haben. Dieses Einverständnis kann nicht widerrufen werden (§ 41 IRG). Rufen Sie an: 0163 8461632.

Wann eine Auslieferung unzulässig ist

Ob der Vorwurf zutrifft, prüft das Gericht im Auslieferungsverfahren in der Regel nicht. Es geht um ein fremdes Strafverfahren, das unterstützt werden soll. Geprüft wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hier setzt die Verteidigung an, unter anderem mit diesen Fragen:

§ 3 Abs. 1 IRG

Ist die Tat auch nach deutschem Recht strafbar? Beim Europäischen Haftbefehl entfällt diese Prüfung für bestimmte schwere Katalogtaten.

§ 3 Abs. 2, § 81 Nr. 1 IRG

Erreicht die angedrohte Strafe die Mindestgrenze? Nötig ist im Höchstmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, beim Europäischen Haftbefehl nach dem Recht des ersuchenden Staates mindestens zwölf Monate.

§ 8 IRG

Droht die Todesstrafe? Dann ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, sie weder zu verhängen noch zu vollstrecken.

§ 6 IRG

Droht Verfolgung wegen Religion, Staatsangehörigkeit oder politischer Anschauungen, oder geht es um eine politische Tat?

§ 73 IRG

Verstoßen Haftbedingungen oder Verfahren im ersuchenden Staat gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder gegen europäische Grundrechte?

Art. 54 SDÜ

Wurde wegen derselben Tat schon rechtskräftig entschieden?

Sind Haftbefehl und Unterlagen vollständig und formal in Ordnung?

Gut zu wissen

Deutsche Staatsangehörige dürfen nur an Mitgliedstaaten der EU oder an einen internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 GG). Zur Strafverfolgung muss unter anderem gesichert sein, dass sie eine Strafe in Deutschland verbüßen können (§ 80 IRG). Auch für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gelten Besonderheiten (§ 83b Abs. 2 IRG).

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Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gibt es kein Rechtsmittel. Darum müssen alle Einwände vorher vorgebracht werden. Danach bleiben wenige Wege:

§ 33 IRG

Ein Antrag auf erneute Entscheidung

Wenn neue Umstände eintreten oder bekannt werden.

§ 77 IRG, § 33a StPO

Eine Anhörungsrüge

Wenn das Gericht das rechtliche Gehör verletzt hat.

§§ 32, 93 BVerfGG

Als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, binnen eines Monats und meist verbunden mit einem Eilantrag, damit die Übergabe nicht vorher vollzogen wird.

Interpol, Ermittlungsanordnung und Verfahren im Ausland

Nicht jedes Verfahren mit Auslandsbezug beginnt mit einer Festnahme. Manchmal erfahren Betroffene erst bei einer Reise oder durch eine Anfrage ihrer Bank, dass ein anderer Staat gegen sie ermittelt.

Interpol-Fahndung

Eine Red Notice ist kein internationaler Haftbefehl, sondern ein Ersuchen an die Mitgliedstaaten, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen. Ob sich gegen eine Ausschreibung vorgehen lässt, etwa bei politischem Hintergrund, prüfen wir im Einzelfall.

Europäische Ermittlungsanordnung

Behörden eines EU-Staates können in Deutschland Durchsuchungen, Vernehmungen oder die Herausgabe von Kontodaten veranlassen. Auch solche Maßnahmen lassen sich gerichtlich überprüfen.

Verfahren im Ausland

Wird im Ausland gegen Sie ermittelt, braucht es dort eine Verteidigung. Wir beraten aus deutscher Sicht, etwa zu einer möglichen Auslieferung oder zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Deutschland.

Beratung in Aachen und per Videokonferenz

Viele Mandanten im internationalen Strafrecht leben im Ausland oder können nicht nach Deutschland reisen, ohne eine Festnahme zu riskieren. Dann findet die Beratung vertraulich per Videokonferenz statt. Auch Angehörige können sich melden, wenn ein Familienmitglied festgenommen wurde.

Das Interesse von Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., am internationalen Strafrecht hat auch familiäre Wurzeln. Als Fachanwältin für Strafrecht verbindet sie das Auslieferungsrecht mit der Verteidigung im deutschen Strafverfahren. Mehr zur Lage am Dreiländereck lesen Sie auf der Startseite unter International. Bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsverfahren kommt das Wirtschafts- und Vermögensstrafrecht hinzu, bei Drogenfunden an der Grenze das Betäubungsmittelstrafrecht.

Abendlicher Blick auf ein Flughafenvorfeld

Auslieferung: Aachen und die Grenzregion

Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet das Oberlandesgericht. Für Aachen ist das Oberlandesgericht Köln zuständig.

Aachen

Nach Festnahmen an der Grenze bei Aachen findet die erste Anhörung meist beim Amtsgericht Aachen statt. Über die Auslieferung entscheidet dann das Oberlandesgericht Köln.

  • Amtsgericht Aachen
  • Oberlandesgericht Köln
  • Grenzregion NL und BE

Häufige Fragen

Antworten auf Fragen, die Betroffene und Angehörige nach einer Festnahme oder einer Fahndung oft stellen.

HaftbefehlWas ist ein Europäischer Haftbefehl?

Eine Entscheidung, mit der ein EU-Mitgliedstaat einen anderen um Festnahme und Übergabe einer Person ersucht, zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe. Die Prüfung ist gegenüber einer klassischen Auslieferung vereinfacht. Eine Verteidigung bleibt aber möglich: Auch hier gibt es Gründe, aus denen eine Auslieferung unzulässig ist.

RechtsmittelKann ich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgehen?

Ein Rechtsmittel gibt es nicht, die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 13 IRG). Treten neue Umstände ein, kann das Gericht erneut entscheiden (§ 33 IRG). Als letztes Mittel bleibt die Verfassungsbeschwerde. Deshalb muss die Verteidigung alle Einwände schon vor der Entscheidung vorbringen.

ZustimmungSollte ich einer vereinfachten Auslieferung zustimmen?

Nicht, bevor Sie mit Ihrer Verteidigung gesprochen haben. Die vereinfachte Auslieferung verkürzt das Verfahren, doch das Einverständnis lässt sich nicht widerrufen (§ 41 Abs. 3 IRG). Zusätzlich kann auf den Schutz verzichtet werden, nur wegen der Tat aus dem Ersuchen verfolgt zu werden. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

DeutscheKann Deutschland eigene Staatsangehörige ausliefern?

Ja, aber nur an EU-Mitgliedstaaten oder an einen internationalen Gerichtshof und nur unter engen Voraussetzungen (Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 IRG). Bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung muss unter anderem gesichert sein, dass Sie nach einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe nach Deutschland zurückkehren können.

AuslandIch lebe im Ausland. Können Sie mich trotzdem beraten?

Ja. Die Beratung kann vertraulich per Videokonferenz stattfinden. Im Gespräch klären wir, was über eine Fahndung oder einen Haftbefehl bekannt ist, welche Risiken eine Reise birgt und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit anderen sprechen.

Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.

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