Richterlicher Beschluss
Gedeckt ist die Maßnahme jedenfalls dann, wenn ein Richter die Durchsuchung angeordnet hat und sie gerade auch dem Auffinden von Handys dient.
Hagemann de GrzymalaStrafverteidigung
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei einer Durchsuchung darf die Polizei den Finger eines Beschuldigten notfalls mit Zwang auf das Handy legen, um es zu entsperren. Karolin Hagemann de Grzymala, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, ordnet ein, was das für Sie bedeutet.
Eine PIN oder ein Passwort müssen Sie als Beschuldigter nicht nennen.
Viele Smartphones lassen sich mit einem Finger entsperren. Genau darauf zielte die Polizei in einem Verfahren: Weil der Beschuldigte sein Handy nicht freiwillig öffnete, legten die Beamten seinen Finger auf den Sensor. Der Bundesgerichtshof hält das für zulässig. Die Entscheidung ist umstritten, und sie betrifft jede Durchsuchung, bei der Handys gesucht werden.
Der 2. Strafsenat stützt die Maßnahme auf § 81b Abs. 1 StPO, die Vorschrift über Fingerabdrücke und Lichtbilder, in Verbindung mit den Regeln über die Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO). Das Auflegen des Fingers sei eine ähnliche Maßnahme wie das Abnehmen eines Fingerabdrucks.
Gedeckt ist die Maßnahme jedenfalls dann, wenn ein Richter die Durchsuchung angeordnet hat und sie gerade auch dem Auffinden von Handys dient.
Der Zugriff auf die Daten ist ein schwerer Eingriff. Er muss im Einzelfall verhältnismäßig sein.
Erlaubt ist der Vorgang des Entsperrens selbst. Was danach mit den Daten geschieht, richtet sich nach den Regeln über Durchsicht und Beschlagnahme.
Die Ermittler müssen darauf achten, Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich möglichst nicht zu erfassen.
Gut zu wissen
Die Selbstbelastungsfreiheit sieht der Senat nicht verletzt. Der Beschuldigte muss nichts tun, er muss nur etwas dulden, ähnlich wie bei einer Blutprobe oder einem Fingerabdruck.
Das Urteil ändert nichts daran, dass Sie an Ihrer eigenen Überführung nicht aktiv mitwirken müssen. Der Unterschied ist klein, aber entscheidend: Ihren Finger kann man führen, Ihr Wissen nicht.
Als Beschuldigter müssen Sie weder eine PIN noch ein Passwort oder ein Entsperrmuster nennen.
Sie dürfen zur Sache schweigen, auch während der Durchsuchung.
Erklären Sie ruhig, dass Sie mit der Maßnahme nicht einverstanden sind, und lassen Sie das ins Protokoll aufnehmen.
Nicht wehren, aber widersprechen
Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Das kann ein eigenes Strafverfahren nach sich ziehen. Ihr Widerspruch im Protokoll genügt, damit die Verteidigung die Maßnahme später gerichtlich prüfen lassen kann.

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0163 8461632Sie erreichen die Anwältin persönlich. Was Sie sagen, fällt ab dem ersten Anruf unter die Schweigepflicht.
§ 81b StPO stammt im Kern aus dem Jahr 1933. Der Senat räumt selbst ein, dass der Gesetzgeber an Smartphones nicht gedacht hat. Kritiker halten das Entsperren deshalb nicht für eine „ähnliche Maßnahme“ im Sinne der Vorschrift und fordern eine eigene gesetzliche Grundlage. Offen bleibt auch, wie Gerichte mit Gesichtserkennung umgehen. Über diesen Fall hat der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich entschieden.

Wir lesen, ob der Durchsuchungsbeschluss Handys und Datenträger ausdrücklich erfasst und ob er hinreichend bestimmt ist.
Wir verlangen, dass nur Daten mit Bezug zum Vorwurf ausgewertet werden, und widersprechen der Sicherstellung des ganzen Geräts, wo eine Kopie genügt.
Gegen die Sicherstellung beantragen wir eine gerichtliche Entscheidung und legen, wo es nötig ist, Beschwerde ein.
Ob die Daten in einer Hauptverhandlung verwertet werden dürfen, klären wir anhand der Akte und der genauen Umstände des Entsperrens.
Gut zu wissen
Wie eine Durchsuchung abläuft und welche Rechte Sie an der Tür haben, steht auf der Seite Hausdurchsuchung: Was tun? Was im Raum Aachen gilt, lesen Sie unter Hausdurchsuchung in Aachen. Geht es um Vorwürfe aus dem Netz, hilft die Seite Cybercrime.
Weitere Fragen, die in dieser Lage oft wichtig werden.
Kurze Antworten zu Handy entsperren.
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie an Ihrer Überführung nicht aktiv mitwirken. Eine PIN, ein Passwort oder ein Entsperrmuster müssen Sie nicht verraten.
Der Bundesgerichtshof hat die Maßnahme jedenfalls dann gebilligt, wenn ein Richter die Durchsuchung angeordnet hat und sie auch dem Auffinden von Handys dient. Andere Fälle hat er nicht entschieden. Lassen Sie die Umstände von Ihrer Verteidigung prüfen.
Lassen Sie Ihren Widerspruch protokollieren und rufen Sie an. Die Verteidigung prüft den Beschluss, beantragt eine gerichtliche Entscheidung über die Sicherstellung und klärt, ob die Daten verwertet werden dürfen.
Ein erstes Gespräch klärt, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.
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